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Gewinnkorrektur bei Vorteilsgewährung an verbundene Unternehmen im EU-Ausland
Schlussanträge der Frau Generalanwalt Juliane Kokott v. - Rs. C-311/08, Société de Gestion Industrielle (SGI) ./. Belgischer Staat
Art. 43 EG in Verbindung mit Art. 48 EG steht Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie Art. 26 des belgischen Code des impôts sur les revenus 1992 nicht entgegen, die zur Besteuerung eines außergewöhnlichen oder unentgeltlichen Vorteils bei einer gebietsansässigen Gesellschaft führen, wenn diese den Vorteil einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen und mit ihr unmittelbar oder mittelbar verflochtenen Gesellschaft gewährt hat, während eine gebietsansässige Gesellschaft unter den gleichen Voraussetzungen nicht bezüglich eines solchen Vorteils besteuert werden kann, den sie einer mit ihr verflochtenen inländischen Gesellschaft gewährt hat.
Anmerkung:
I. Zur Relevanz des SGI-Verfahrens für das deutsche Steuerrecht
Aus deutscher Sicht ist das zurzeit beim EuGH anhängige Verfahren in der Rs. SGI deshalb von großer praktischer Bedeutung, weil dem Ausgangsrechtsstreit eine Vorschrift des belgischen Steuerrechts zugrunde liegt, die starke Parallelen zu der deutschen Vorschrift ...