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Bayerisches Landesamt für Steuern 26.06.2009 S 2332.1.1-3/3 St32/St33, BBK 20/2009 S. 984

Arbeitgeber: Werbungskostenersatz für Führerscheinkosten

Häufig werden Arbeitnehmer in Betrieben auch für Fahrten mit Transportern oder Lkw eingesetzt. Arbeitnehmer mit dem alten Pkw-Führerschein der „Klasse III” können noch Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von bis zu 7,5 t fahren. Für Inhaber des neuen EU-Führerscheins für Pkw mit der „Klasse B” sind jedoch nur Fahrzeuge erlaubt mit höchstens 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht. Für alle größeren Fahrzeuge wird ein Führerschein der „Klassen C1/C1E” benötigt.

Die Kosten für den neuen Führerschein kann der Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzen, soweit sie vom Pkw-Führerschein abgegrenzt werden können. Die erstatteten Mehrkosten sind dann beim Arbeitgeber Betriebsausgaben.

Richard Markl und
Ines Häußler

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