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Vorsteuerpauschalierung nur bei leichter und eindeutiger Zuordnung zu den in der UStDV genannten Berufsgruppen
Bestimmte Berufsgruppen können nach §§ 69, 70 UStDV eine Vorsteuerpauschalierung vornehmen. Nach Ansicht des BFH ist die Vorsteuerpauschalierung aber nur zulässig, wenn der Unternehmer einer Berufsgruppe in §§ 69, 70 UStDV leicht und eindeutig zugeordnet werden kann. Eine einzelfallorientierte Entscheidung – ggf. unter Heranziehung von Gutachten o. Ä. – scheidet wegen des mit der Pauschalierung verfolgten Vereinfachungszwecks aus.
Im Streitfall wollte die Klägerin, eine Übersetzerin, eine [i]Vorsteuerpauschalierung nur bei leichter ZuordnungVorsteuerpauschalierung für Schriftsteller geltend machen . Der BFH lehnte dies ab, weil Übersetzer nicht ohne Weiteres der Gruppe der Schriftsteller zugeordnet werden können.
infoCenter „Vorsteuerpauschalierung”, NWB QAAAA-41728.