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BGH 15.09.2009 VI ZA 13/09, NWB 42/2009 S. 3249

Zivilrecht | Aufrechnungsverbot gegen eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung

Das Verbot der Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gilt auch dann, wenn sich zwei derartige Forderungen gegenüberstehen, die aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt resultieren. Der Kläger hatte nach einer tätlichen Auseinandersetzung einen Kieferbruch und der Beklagte u. a. eine Gehirnerschütterung erlitten. Der Kläger hatte ein Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich zukünftiger materieller und immaterieller Schäden begehrt. Der Beklagte hat (erfolglos) Klageabweisung beantragt. Seine hilfsweise Aufrechnung mit Ansprüchen auf Ersatz seines Schadens war unzulässig (§ 393 BGB).

Anmerkung:

Der BGH hat damit die Streitfrage entschieden, ob ein Aufrechnungsverbot zu verneinen ist, wenn auf beiden Seiten Forderu...

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