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BFH 01.07.2009 I R 81/08, NWB 42/2009 S. 3246

Abgabenordnung | Erlass von auf Veräußerungs- und Übergangsgewinnen beruhender Kirchensteuer

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Es ist nicht sachlich unbillig, wenn eine Kirchensteuer auch insoweit erhoben wird, als sie auf der Berücksichtigung von Veräußerungs- und Übergangsgewinnen beruht. (2) Ist die Bestimmung der Besteuerungsgrundlagen für die Kirchensteuer den Kirchengemeinden übertragen, ist die einzelne Kirchengemeinde insoweit nicht an die von anderen Kirchengemeinden getroffenen Regelungen gebunden.

Anmerkung:

Die zuständige evangelische Kirchengemeinde in Nordrhein-Westfalen lehnt einen hälftigen Erlass der auf Veräußerungsgewinne entfallenden Kirchensteuer generell ab, obwohl die Landeskirche den Erlass empfohlen hat und ihn andere Kirchengemeinden praktizieren. Der BFH beanstandet dies nicht, weil es an gesetzlichen Vorgaben fehlt und ...

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