Höhe der AfA bei Verlustzuweisungsgesellschaften/Abzugsfähigkeit von Eigenkapitalvermittlungsprovisionen, Platzierungs- und Prospektkosten
Bezug:
Nach der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (vgl. Tz 5. b) der allgemeinen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen, , BStBl I 2000, 1532) ist die von einer Verlustzuweisungsgesellschaft (§ 2b EStG) in einem Betriebskonzept für ein Wirtschaftsgut zugrunde gelegte Nutzungsdauer auch im Besteuerungsverfahren zu berücksichtigen, wenn diese erheblich länger ist als die in der amtlichen AfA-Tabelle angegebene, und die Betriebsführung der Gesellschaft überwiegend auf diesem Umstand beruht.
Dem entgegen hat das entschieden, dass die in dem BMF-Schreiben (a. a. O.) für „Verlust-zuweisungsgesellschaften (§ 2b EStG)“ vorgesehene Herleitung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes aus einem Betriebskonzept grundsätzlich nicht geeignet sei, die Vermutung der Richtigkeit der in den amtlichen AfA-Tabellen niedergelegten Nutzungsdauer zu widerlegen oder gar die zutreffende Nutzungsdauer zu bestimmen. Auf die und des weißt die OFD in diesem Zusammenhang hin.
Ungeachtet der genannten Finanzgerichtsurteile bittet die OFD, gleichgelagerte Fälle bis auf weiteres nach der bestehenden Verwaltungsanweisung (vgl. Tz 5. b) des a. a. O.) zu bearbeiten.
Da die Angelegenheit derzeit auf Bund-Länder-Ebene erörtert wird, bestehen keine Bedenken, gleichgelagerte Einspruchsverfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen zu lassen. Aussetzung der Vollziehung kann – ggf. gegen Sicherheitsleistung – auf Antrag gewährt werden.
Das Ergebnis der Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene bleibt abzuwarten.
Ferner sind nach Auffassung des a. a. O.) die von einer Windkraftanlagen betreibenden GmbH & Co. KG entrichteten Eigenkapitalvermittlungsprovisionen nicht nur teilweise, sondern insgesamt als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln, wenn sie der Eigenkapitalbeschaffung dienen (Einwerbung von Kommanditeinlagen) und nicht in Zusammenhang mit einem aktivierungsfähigen Wirtschaftsgut stehen. Auch seien Aufwendungen für die Platzierungsgarantie, die Prospekterstellung und Prospektprüfung nicht als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren, sondern sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, wenn sie – wie die Eigenkapitalvermittlungsprovision – der Finanzierung der Geschäftstätigkeit dienten.
Hierbei geht das Finanzgericht Münster davon aus, dass die für die sog. Bauherrenmodelle und (gewerbliche) Immobilienfonds entwickelte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Behandlung von Eigenkapitalvermittlungsprovisionen (vgl. , BStBl II 2001, 717, m. w. N.) nicht auf eine Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer gewerblich tätigen GmbH & Co. KG übertragbar ist; daher sei auch nicht aus dem – auf § 42 AO gestützten – Gedanken der einheitlichen Betrachtung des Vertragswerkes von Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszugehen.
Diese Auffassung steht im Widerspruch zum , BStBl I 2003, 546); an der Verwaltungsauffassung ist weiterhin festzuhalten. Gegen das (a. a. O.) wurde Revision eingelegt. Das Verfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 15/09 geführt.
Beruft sich der Einspruchsführer zur Begründung seines Einspruchs auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren, ruht der Einspruch insoweit (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Hierbei muss dass Gerichtsverfahren aber von präjudizieller Bedeutung sein und somit auch eine in dem Verfahren des Einspruchsführers entscheidungserhebliche Rechtsfrage betreffen (vgl. AEAO zu § 363, Nr. 2). Eine Aussetzung der Vollziehung kommt insoweit nicht in Betracht, weil die im (a. a. O.) vertretene Rechtsauffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht.
Oberfinanzdirektion
Münster v. - Kurzinfo ESt
27/2009
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
OAAAD-29662