In Versendungsfällen ohne Vorlage von „weißen Speditionsbescheinigungen” oder ordnungsgemäß ausgefüllten CMR-Frachtbriefen
grundsätzlich keine Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen
Leitsatz
1. Wurden in „Versendungsfällen” Waren von Spediteuren in das Drittlandsgebiet verbracht (hier: Versendung von Textilien durch
rumänische Spediteure nach Rumänien), ist der Ausfuhrnachweis als Voraussetzung für steuerfreie Ausfuhrlieferungen nicht erbracht,
wenn weder so genannte weiße Speditionsbescheinigungen (Muster der Anlage 1 zum BStBl I 2000, 179) noch
ordnungsgemäß ausgefüllte CMR-Frachtbriefe vorgelegt worden sind (im Streitfall: Vorlage von Durchschriften von CMR-Frachtbriefen,
bei denen es u. a. an der in Feld 24 vorgesehenen Bestätigung des Warenempfängers mangelt) und wenn auch die Voraussetzungen
für einen Ersatznachweis nach § 10 Abs. 2 i. V. m. § 9 UStDV nicht erfüllt sind, weil weder die nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 UStDV
geforderte Ausfuhrbestätigungen der Grenzzollstelle noch die nach § 9 Abs. 2 UStDV für eine Ausfuhr im Carnet TIR-Verfahren
erforderlichen Abfertigungsbestätigungen der Abgangsstelle vorliegen.
2. Ob auch ein Einfuhrabgabenbescheid eines Drittlandes als Ausfuhrnachweis i. S. v. § 6 UStG – ungeachtet der vom Verordnungsgeber
in den §§ 9 und 10 UStDV angebotenen Nachweismöglichkeiten – dienen kann, blieb im Streitfall offen.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1864 Nr. 22 XAAAD-29513
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