Kein Arbeitsverhältnis von Prostituierten mit dem Betreiber eines bordellähnlichen Betriebs bei Vereinnahmung des Dirnenlohns
auf eigene Rechung und Abführung lediglich einer festen täglichen Zimmermiete an den Betriebsinhaber
Leitsatz
1. Die Rechtsprechung, wonach die Frage, ob jemand eine Tätigkeit selbstständig oder nichtselbstständig ausübt, anhand einer
Vielzahl in Betracht kommender Merkmale (z. B. persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt
der Tätigkeit, feste Arbeitszeiten, Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort, feste Bezüge, Urlaubsanspruch
usw.) nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen ist, gilt auch für in einem bordellähnlichen Betrieb arbeitende Prostituierte.
2. Die fehlende Vereinbarung einer Entgeltfortzahlung für den Urlaubs- und Krankheitsfall der in einem Bordellbetrieb tätigen
Prostituierten sowie der Umstand, dass die Prostituierten keine feststehende und gleichbleibende Entlohnung erhalten haben,
sondern ihr Geld abhängig von der Anzahl ihrer Freier verdient haben, schließen die Annahme von Arbeitsverhältnissen mit dem
Bordellbetreiber nicht aus.
3. Auch wenn ein Bordellbetrieb gegenüber den Kunden nach außen als einheitlicher Betriebs aufgetreten ist, die darin tätigen
Prostituierten an eine strenge Hausordnung gebunden waren und u. a. die von ihnen verlangten Preise untereinander abstimmen
und bestimmte Öffnungszeiten des Betriebs einhalten mussten, sowie Provisionen für die von ihren Kunden konsumierten Getränke
erhalten haben, spricht es entscheidend gegen ein Arbeitsverhältnis mit dem Inhaber des Betriebs, wenn die Prostituierten
den Dirnenlohn in aller Regel selbst auf eigene Rechnung bar vereinnahmt haben und an den Bordellbetreiber lediglich pro Nacht
einen fixen, von der Anzahl der Freier und der Höhe des jeweils vereinnahmten Dirnenlohns unabhängigen Betrag für „Zimmermiete”
bezahlen mussten, und wenn sie vom Bordellbetreiber keinen festen „Arbeitslohn” erhalten haben.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 8 Nr. 23 DStRE 2010 S. 869 Nr. 14 EFG 2010 S. 50 Nr. 1 KÖSDI 2010 S. 16832 Nr. 2 WAAAD-29509
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