Für die Frage der Zusammenballung von Einkünften im Rahmen der Anwendung der §§ 34, 24 Nr. Nr. 1 EStG kommt es auf die Verhältnisse
der Vorjahre an
Leitsatz
Eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist nur dann tarifbegünstigt i. S. des § 34 EStG, wenn die zu begünstigenden
Einkünfte in einem VZ zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.
Für die Frage der Zusammenballung ist hinsichtlich der Vergleichsberechnung der Einkünfte, die ein Stpfl. bei Fortbestand
des Dienstverhältnisses im VZ mutmaßlich bezogen hätte, auf die Einkünfte der Vorjahre abzustellen. Maßgeblich ist der Durchschnitt
der vergangenen Jahre.
Für die Frage der Zusammenballung von Einkünften u. a. ist § 34 Abs. 1 EStG ohne Bedeutung, ob es im Einzelfall tatsächlich
zu einer Erhöhung der Steuerprogression kommt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1497 Nr. 24 TAAAD-29494
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 24.02.2009 - 15 K 257/06
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