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Ordnungsgeld gegen insolvente GmbH wegen unterlassener Offenlegung des Jahresabschlusses
Spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH und dem damit verbundenen Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter ist der Gesellschaft die Erfüllung ihrer Offenlegungspflichten bezüglich des Jahresabschlusses zumindest aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich geworden. Eine Ordnungsgeldfestsetzung nach §§ 325, 335 HGB mangels Verschuldens muss dann unterbleiben (, ZIP 2009 S. 1387).
Praxishinweise: Die derzeit kontrovers diskutierte (und überwiegend bejahte Frage), ob die Anwendung der §§ 325 ff. HGB und die Einleitung des Ordnungsgeldverfahrens nicht insgesamt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder des Geltungsvorrangs der insolvenzrechtlichen Vorschriften über die Rechnungsl...