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Kaufrecht | Nacherfüllungsfrist im Kaufrecht auch ohne Angabe bestimmter Zeiteinheiten
Für eine Fristsetzung zur Nachbesserung (§ 281 Abs. 1 BGB) genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht; der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht. Mit der Aufforderung, die Leistung oder die Nacherfüllung „in angemessener Zeit”, „umgehend” oder „so schnell wie möglich” zu bewirken, werde – so der BGH – eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar sei. Auch der Zweck der Fristsetzung gem. § 281 Abs. 1 BGB erfordere es nicht, dass der Gläubiger für die Nacherfüllung einen bestimmten Zeitraum oder einen genauen (End-)T...