2. Abschnitt: Art und Weise der Aufstellung des
konsolidierten Abschlusses
Artikel 26
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf den Vertrag zur
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und insbesondere auf
Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g),
auf Vorschlag der Kommission
,
nach Stellungnahme des
Europäischen Parlaments
,
nach Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
Der Rat hat am 25. Juli
1978 die Richtlinie 78/660/EWG
zur
Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über den Jahresabschluß von
Gesellschaften bestimmter Rechtsformen erlassen. Eine bedeutende Anzahl von
Gesellschaften gehört Unternehmenszusammenschlüssen an. Damit die Informationen
über die finanziellen Verhältnisse dieser Unternehmenszusammenschlüsse zur
Kenntnis der Gesellschafter und Dritter gebracht wird, muß ein konsolidierter
Abschluß erstellt werden. Eine Koordinierung der nationalen Vorschriften über
den konsolidierten Abschluß ist daher geboten, um die Vergleichbarkeit und
Gleichwertigkeit der Informationen zu verwirklichen.
Um die Bedingungen der
Konsolidierung zu bestimmen, müssen sowohl die Fälle berücksichtigt werden, in
denen die Beherrschungsbefugnis auf einer Mehrheit der Stimmrechte beruht, als
auch jene, in denen dies aufgrund von Vereinbarungen, sofern sie zulässig sind,
geschieht. Den Mitgliedstaaten ist weiterhin zu gestatten, daß sie
gegebenenfalls den Fall regeln, daß unter bestimmten Umständen aufgrund einer
Minderheitsbeteiligung eine tatsächliche Beherrschung ausgeübt wird. Es ist den
Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit einzuräumen, den Fall von auf
gleichberechtigter Ebene zustandegekommenen Unternehmenszusammenschlüssen zu
regeln.
Die Koordinierung im Bereich
des konsolidierten Abschlusses ist abgestellt auf den Schutz der Interessen,
die gegenüber Kapitalgesellschaften bestehen. Dieser Schutz beinhaltet den
Grundsatz der Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses, wenn eine solche
Gesellschaft zu einem Unternehmenszusammenschluß gehört; dieser konsolidierte
Abschluß ist zumindest dann zwingend zu erstellen, wenn eine solche
Gesellschaft ein Mutterunternehmen ist. In Fällen, in denen ein
Tochterunternehmen selbst Mutterunternehmen ist, ist es im Interesse einer
vollständigen Information weiterhin erforderlich, einen konsolidierten Abschluß
aufzustellen. Indessen kann – beziehungsweise in bestimmten Fällen
muß – ein Mutterunternehmen von der Pflicht, einen konsolidierten
Teilabschluß aufzustellen, befreit werden, sofern seine Gesellschafter und
Dritte hinreichend geschützt sind.
Bei
Unternehmenszusammenschlüssen, die eine bestimmte Größe nicht überschreiten,
ist eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Erstellung eines konsolidierten
Abschlusses gerechtfertigt. Es ist daher erforderlich, Höchstgrenzen für eine
solche Freistellung festzulegen. Daraus ergibt sich, daß die Mitgliedstaaten
schon das Überschreiten eines der drei Größenmerkmale für die Nichtanwendung
der Ausnahme als ausreichend ansehen oder aber niedrigere Größenmerkmale als
die in der Richtlinie vorgesehenen festlegen können.
Der konsolidierte Abschluß muß
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage der insgesamt in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen
geben. Zu diesem Zweck muß die Konsolidierung grundsätzlich alle Unternehmen
des Zusammenschlusses einbeziehen. Im Rahmen dieser Konsolidierung müssen die
betreffenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die Erträge und
Aufwendungen dieser Unternehmen voll in den konsolidierten Abschluß übernommen
werden; dabei sind die Anteile der außerhalb dieses Zusammenschlusses stehenden
Personen gesondert anzugeben. Es sind jedoch die erforderlichen Berichtigungen
vorzunehmen, um die Auswirkungen finanzieller Beziehungen zwischen den
konsolidierten Unternehmen wegzulassen.
Eine bestimmte Anzahl von
Grundsätzen für die Erstellung der konsolidierten Abschlüsse und die Bewertung
im Rahmen dieser Abschlüsse müssen festgelegt werden, um sicherzustellen, daß
diese übereinstimmende und vergleichbare Vermögenswerte umfassen, sowohl was
die hierauf angewandten Bewertungsmethoden als auch die berücksichtigten
Geschäftsjahre angeht.
Die Beteiligung am Kapital von
Unternehmen, bei denen von der Konsolidierung betroffene Unternehmen einen
maßgeblichen Einfluß ausüben, müssen in die konsolidierten Abschlüsse auf der
Grundlage der Equity-Methode einbezogen werden.
Es ist unentbehrlich, daß der
Anhang des konsolidierten Abschlusses genaue Angaben über die zu
konsolidierenden Unternehmen enthält.
Bestimmte in der
Richtlinie 78/660/EWG ursprünglich übergangsweise vorgesehene Ausnahmen
können vorbehaltlich einer späteren Überprüfung aufrechterhalten
bleiben –
HAT FOLGENDE RICHTLINIE
ERLASSEN:
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