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Befreiung von der Buchführungspflicht für Einzelkaufleute nach dem BilMoG
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist am verkündet worden. Mit diesem Gesetz kommen umfassende Änderungen der Rechnungslegung auf die Unternehmen zu. Eine wichtige und praxisrelevante Regelung enthält der neue § 241a HGB „Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars”.
I. Vorbemerkung
§ 241a Satz 1 HGB sieht vor, dass sog. kleine Einzelkaufleute, die
an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren
nicht mehr als 500 000 € Umsatzerlöse und
nicht mehr als 50 000 € Jahresüberschuss
aufweisen, die §§ 238 bis 241 HGB nicht anzuwenden brauchen. Diese Kaufleute haben ein Wahlrecht, ob sie ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb (weiterhin) durch einen Jahresabschluss oder durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln.
§ 241a HGB tritt für Geschäftsjahre in Kraft, die nach dem beginnen (Art. 66 Abs. 1 EGHGB).
II. Handelsrechtliche Buchführungspflicht
1. Ist-Kaufmann
Rechtsgrundlage für die handelsrechtliche Buchführungspflicht ist § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB. Danach ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.
Nach § 1 Abs. 1 HGB ist Kaufma...