Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (RL 77/91/EWG)
v. 31. 1. 1977
(ABl Nr. L 26 S. 1) Hinweis der Redaktion: Diese Rechtsnorm wird
nicht weiter gepflegt bzw. aktualisiert. Der Rechtsstand der hier angezeigten
Textfassung könnte sich daher geändert haben.
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf den Vertrag
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere
auf Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g),
auf Vorschlag der
Kommission,
nach Stellungnahme des
Europäischen Parlaments
,
nach Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
Die Fortführung der
Koordinierung, die Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) sowie
das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der
Niederlassungsfreiheit vorsehen und die mit der Richtlinie 68/151/EWG
begonnen wurde, ist bei den Aktiengesellschaften besonders wichtig, weil in der
Wirtschaft der Mitgliedstaaten die Tätigkeit dieser Gesellschaften
vorherrscht und häufig die Grenzen des nationalen Hoheitsgebiets
überschreitet.
Die Koordinierung der
einzelstaatlichen Vorschriften über die Gründung der
Aktiengesellschaft sowie die Aufrechterhaltung, die Erhöhung und die
Herabsetzung ihres Kapitals ist vor allem bedeutsam, um beim Schutz der
Aktionäre einerseits und der Gläubiger der Gesellschaft andererseits
ein Mindestmaß an Gleichwertigkeit sicherzustellen.
Die Satzung oder der
Errichtungsakt einer Aktiengesellschaft muß im Gebiet der Gemeinschaft
jedem Interessierten die Möglichkeit bieten, die wesentlichen Merkmale der
Gesellschaft und insbesondere die genaue Zusammensetzung des
Gesellschaftskapitals zu kennen.
Die Gemeinschaft muß
deshalb Vorschriften erlassen, um das Kapital als Sicherheit für die
Gläubiger zu erhalten, indem insbesondere untersagt wird, daß das
Kapital durch nicht geschuldete Ausschüttungen an die Aktionäre
verringert wird, und indem die Möglichkeit einer Gesellschaft, eigene
Aktien zu erwerben, begrenzt wird.
Im Hinblick auf die in
Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) verfolgten Ziele ist es
erforderlich, daß die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bei
Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen die Beachtung der
Grundsätze über die Gleichbehandlung der Aktionäre, die sich in
denselben Verhältnissen befinden, und den Schutz der Gläubiger von
Forderungen, die bereits vor der Entscheidung über die Herabsetzung
bestanden, sicherstellen und für die harmonisierte Durchführung
dieser Grundsätze Sorge tragen –
HAT FOLGENDE RICHTLINIE
ERLASSEN:
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