Keine Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Dienstleistungsgeschäften
Leitsatz
Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH
das Bestehen einer dem Betrage nach ungewissen Verbindlichkeit oder die Wahrscheinlichkeit der Entstehung einer Verbindlichkeit
dem Grunde nach - deren Höhe zudem ungewiss sein kann - sowie ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag.
Eine Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten setzt weiter eine Verpflichtung gegenüber einem anderen, also eine (Außen-)Verpflichtung
voraus.
Verbindlichkeiten aus einem schwebenden Geschäft dürfen in der Bilanz grundsätzlich nicht ausgewiesen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAD-29168
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 18.06.2009 - 6 K 250/2007
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