Nach ständiger Rechtsprechung des BFH folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass sich die Beteiligten an einer zulässigen
und wirksamen tatsächlichen Verständigung festhalten lassen müssen. D.h. solange und soweit die tatsächliche Verständigung
wirksam ist, müssen sowohl die Finanzbehörden als auch der Steuerpflichtige sie beachten und es hat das Finanzgericht die
tatsächliche Verständigung seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Für den Steuerpflichtigen führt deren Tatbestandswirkung
zu einem materiellen Einwendungsausschluss. Die Voraussetzungen einer tatsächlichen Verständigung sind vom Finanzgericht als
Tatsacheninstanz festzustellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAD-29166
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 23.06.2009 - 2 K 793/2008
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