Eine Kapitalgesellschaft hat ihren Geschäftsbetrieb eingestellt, wenn sie im wirtschaftlichen Ergebnis aufgehört hat, werbend
tätig zu sein. Bei einer Holdinggesellschaft ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb danach solange nicht eingestellt, wie
sie noch geschäftsleitend tätig ist. Das Halten der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft reicht deshalb dem Grunde nach
für die Annahme eines Geschäftsbetriebs aus; dies entspricht auch der Verwaltungsauffassung. Dies gilt allerdings nicht für
das Halten einer wirtschaftlich wertlosen Beteiligung. Etwaige in einem solchen Fall anstehenden Abwicklungsmaßnahmen sind
nicht als Teil einer werbenden Tätigkeit anzusehen.
Fundstelle(n): EAAAD-29165
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 02.12.2008 - I 71/2004
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