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Erststudium kann Werbungskosten auslösen
§ 12 Nr. 5 EStG verfassungskonform auszulegen
Der BFH hatte jahrzehntelang zwischen Kosten einer Fortbildung in einem bereits ausgeübten Beruf und Berufsausbildungskosten für einen künftigen Beruf unterschieden. Wegen der damit verbundenen beruflichen und gesellschaftlich höheren Stellung sollte ein erstes Studium lediglich der allgemeinen Lebensführung zugeordnet werden; die damit verbundenen Aufwendungen waren nicht als Werbungskosten abziehbar. Diese Rechtsprechung gab der BFH ab 2002 auf: Entscheidend für den Werbungskostenabzug sollte allein sein, wodurch die Kosten (ggf. auch die eines Erststudiums) veranlasst sind. Der damit verbundenen Ausdehnung der Werbungskosten begegnete der Gesetzgeber rückwirkend ab 2004 mit der Einführung des § 12 Nr. 5 EStG, der einen Werbungskostenabzug für ein nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindendes erstes Studium ausschloss. Trotz des recht eindeutigen Gesetzeswortlauts hat der BFH nun in gleich fünf Entscheidungen die Kosten eines Erststudiums als Werbungskosten angesehen, wenn dem Studium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist.
Erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang?
Der BFH hat entschieden, dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten von Erststudien und Erstau...