Kapitel IX: Bestellung und Abberufung
Artikel 38 Abberufung und Rücktritt von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften [1]
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften nur bei Vorliegen triftiger Gründe abberufen werden können. Meinungsverschiedenheiten über Bilanzierungsmethoden oder Prüfverfahren sind kein triftiger Grund für eine Abberufung.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das geprüfte Unternehmen und der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft die für die öffentliche Aufsicht zuständige oder zuständigen Stellen über die Abberufung oder den Rücktritt des Abschlussprüfers bzw. der Prüfungsgesellschaft während der Laufzeit des Auftrags in Kenntnis setzen und eine ausreichende Begründung liefern.
(3) Im Fall der Abschlussprüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse stellen die Mitgliedstaat sicher, dass
Anteilseigner, die mindestens 5 % der Stimmrechte oder des Grundkapitals halten,
andere Stellen des geprüften Unternehmens – sofern durch nationale Rechtsvorschriften festgelegt,
die in Artikel 32 dieser Richtlinie genannten bzw. nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 benannten zuständigen Behörden oder – sofern nach nationalem Recht vorgesehen – die zuständigen Behörden nach Artikel 20 Absatz 2 der genannten Verordnung
vor einem nationalen Gericht die Abberufung des Abschlussprüfers bzw. der Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft bzw. -gesellschaften beantragen können, sofern triftige Gründe vorliegen.
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YAAAD-29102
1Anm. d. Red.: Art. 38 i. d. F. der Richtlinie v. 16. 4. 2014 (ABl EU Nr. L 158 S. 196) mit Wirkung v. 16. 6. 2014.