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BBK 19/2009 S. 934

Entwurf einer Rückstellungsabzinsungsverordnung

Nach BilMoG sind Rückstellungen mit einer [i]Durchschnittlicher Marktzins der letzten sieben JahreRestlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Laufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB i. d. F. BilMoG). Für Pensionsrückstellungen kann vereinfachend eine Laufzeit von 15 Jahren unterstellt werden (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB). Indes sind die Zinssätze vom bilanzierenden Kaufmann nicht selbst zu ermitteln, sondern werden von der Deutschen Bundesbank [i]Bundesbank ermittelt monatliche Zinssätzenach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben – wichtig für abweichende Geschäftsjahre oder die Zwischenberichterstattung (§ 253 Abs. 2 Satz 4 HGB).

Das BMJ hat am den Entwurf der Verordnung (RückAbzinsV) veröffentlicht: Hiernach werden die Zinssätze auf Basis einer Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve auf der Grundlage von Euro-Festzins-Swap...

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