gestützt auf den Vertrag
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere
auf Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g),
auf Vorschlag der Kommission
,
nach Stellungnahme des
Europäischen Parlaments
,
nach Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
Die Koordinierung, die
Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) und das Allgemeine
Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit
vorsehen, wurde mit der
Richtlinie 68/151/EWG
begonnen.
Diese Koordinierung wurde
für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie die Erhaltung und
Änderung ihres Kapitals durch die Richtlinie 77/91/EWG
und für die Jahresabschlüsse von Gesellschaften bestimmter
Rechtsformen durch die Richtlinie 78/660/EWG
fortgesetzt.
Der Schutz der Interessen von
Gesellschaftern und Dritten erfordert es, die Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften zu
koordinieren; gleichzeitig erscheint es zweckmäßig, in die
nationalen Rechte der Mitgliedstaaten die Institution der Verschmelzung
einzuführen.
Im Rahmen der Koordinierung ist
es besonders wichtig, die Aktionäre der sich verschmelzenden
Gesellschaften angemessen und so objektiv wie möglich zu unterrichten und
ihre Rechte in geeigneter Weise zu schützen.
Die Wahrung von Ansprüchen
der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder
Betriebsteilen ist zur Zeit durch die Richtlinie 77/187/EWG
geregelt.
Die Gläubiger
einschließlich der Inhaber von Schuldverschreibungen sowie die Inhaber
anderer Rechte der sich verschmelzenden Gesellschaften müssen dagegen
geschützt werden, daß sie durch die Verschmelzung Schaden
erleiden.
Die Offenlegung, wie sie die
Richtlinie 68/151/EWG sicherstellt, muß auf die Maßnahmen
zur Durchführung der Verschmelzung ausgedehnt werden, damit hierüber
auch Dritte ausreichend unterrichtet werden.
Ferner ist es notwendig,
daß die Garantien, die Gesellschaftern und Dritten bei der
Durchführung der Verschmelzung gewährt werden, auch für
bestimmte andere rechtliche Vorgänge gelten, die in wesentlichen Punkten
ähnliche Merkmale wie die Verschmelzung aufweisen, um Umgehungen des
Schutzes zu vermeiden.
Schließlich müssen,
um die Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen den beteiligten
Gesellschaften, zwischen diesen und Dritten sowie unter den Aktionären zu
gewährleisten, die Fälle der Nichtigkeit der Verschmelzung
beschränkt werden; außerdem muß einerseits der Grundsatz,
daß dem Mangel der Verschmelzung soweit wie möglich abgeholfen
werden soll, und andererseits eine kurze Frist zur Geltendmachung der
Nichtigkeit festgelegt werden –
HAT FOLGENDE RICHTLINIE
ERLASSEN:
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