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RL 2002/83/EG Artikel 28a

Titel III: Bedingungen für die Ausübung der Versicherungstätigkeit

Kapitel 3: Solvabilitätsspanne und Garantiefonds

Artikel 28a Solvabilitätsspanne für Versicherungsunternehmen, die Rückversicherungstätigkeiten ausüben