Titel III: Bedingungen für die Ausübung
der Versicherungstätigkeit
Kapitel 1: Grundsätze und Methoden der
Finanzaufsicht
Artikel 14 Übertragung von Vertragsbestand
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47
Absatz 2 und auf Artikel 55,
auf Vorschlag der Kommission
,
nach Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
gemäß dem Verfahren
des Artikels 251 EG-Vertrag
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Die Erste Richtlinie
des Rates 79/267/EWG vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der
Direktversicherung (Lebensversicherung)
, die Zweite
Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der
tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur
Änderung der Richtlinie 79/267/EWG
und die Dritte
Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien
79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung)
sind mehrfach und in
wesentlichen Punkten geändert worden. Die genannten Richtlinien sollten im
Rahmen weiterer Änderungen aus Gründen der Klarheit neu gefasst
werden.
(2) Zur Erleichterung der
Aufnahme und der Ausübung der Tätigkeiten der Lebensversicherung sind
gewisse Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der verschiedenen
Mitgliedstaaten zu beseitigen, wobei ein angemessener Schutz der Versicherten
und der Begünstigten in allen Mitgliedstaaten gewahrt bleiben muss. Zu
diesem Zweck sind insbesondere die Vorschriften über die an
Lebensversicherungsunternehmen gestellten finanziellen Anforderungen zu
koordinieren.
(3) Der Binnenmarkt im
Bereich der Direktversicherung (Lebensversicherung) muss unter dem doppelten
Gesichtspunkt der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs
in den Mitgliedstaaten vollendet werden, um es den Versicherungsunternehmen mit
Sitz in der Gemeinschaft zu erleichtern, innerhalb der Gemeinschaft
Verpflichtungen einzugehen und es den Versicherungsnehmern zu ermöglichen,
sich nicht nur bei in ihrem Land niedergelassenen Versicherungsunternehmen,
sondern auch bei solchen zu versichern, die ihren Geschäftssitz in der
Gemeinschaft haben und in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind.
(4) Nach dem
EG-Vertrag ist im Dienstleistungsverkehr
eine unterschiedliche Behandlung je nachdem, ob das Unternehmen in dem
Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, niedergelassen ist oder
nicht, unzulässig. In den Genuss der Dienstleistungsfreiheit kommt dabei
jede Niederlassung in der Gemeinschaft, also nicht nur der Hauptsitz des
Unternehmens, sondern auch Agenturen oder Zweigniederlassungen
desselben.
(5) Die vorliegende
Richtlinie stellt folglich einen bedeutenden Abschnitt bei der Verschmelzung
der einzelstaatlichen Märkte zu einem einheitlichen Binnenmarkt dar;
dieser Abschnitt muss durch weitere Gemeinschaftsabschnitte ergänzt werden
und soll es allen Versicherungsnehmern ermöglichen, jeden Versicherer mit
Sitz in der Gemeinschaft zu wählen, der in ihr seine
Geschäftstätigkeit im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der
Dienstleistungsfreiheit ausübt, wobei ihnen gleichzeitig ein angemessener
Schutz zu gewährleisten ist.
(6) Die vorliegende
Richtlinie fügt sich in das gemeinschaftliche Normenwerk im Bereich der
Lebensversicherung ein, das auch die Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom
19. Dezember 1991 betreffend die Jahresabschlüsse und konsolidierten
Abschlüsse von Versicherungsunternehmen
umfasst.
(7) Der gewählte
Ansatz besteht in einer wesentlichen, notwendigen und ausreichenden
Harmonisierung, um zu einer gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen und der
Aufsichtssysteme zu gelangen, die die Erteilung einer einheitlichen, innerhalb
der ganzen Gemeinschaft gültigen Zulassung sowie die Anwendung des
Grundsatzes der Aufsicht durch den Herkunftsmitgliedstaat erlaubt.
(8) Folglich hängt
der Zugang zum Versicherungsgeschäft und die Ausübung des
Versicherungsgeschäfts von einer einheitlichen Zulassung ab, die von den
Behörden des Mitgliedstaats erteilt wird, in dem das
Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat. Diese Zulassung ermöglicht es
dem Unternehmen, überall in der Gemeinschaft im Rahmen der
Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs Geschäfte
zu betreiben. Der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung oder der Dienstleistung
kann von Versicherungsunternehmen, die in ihm tätig werden möchten
und schon im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen sind, keine Zulassung
verlangen.
(9) Die zuständigen
Behörden sollten ein Versicherungsunternehmen nicht zulassen oder dessen
Zulassung aufrechterhalten, wenn enge Verbindungen zwischen diesem Unternehmen
und anderen natürlichen oder juristischen Personen die Behörden bei
der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgaben
behindern könnten. Auch bei bereits zugelassenen Versicherungsunternehmen
darf dies nach Feststellung der zuständigen Behörden nicht der Fall
sein.
(10) Die in dieser
Richtlinie gewählte Definition des Begriffs „enge
Verbindungen” beruht auf Mindestkriterien und hindert die
Mitgliedstaaten nicht, auch andere als die unter diese Definition fallenden
Situationen zu erfassen.
(11) Die Tatsache, dass
ein erheblicher Anteil am Kapital einer Gesellschaft erworben wird, stellt
für sich allein noch keine Beteiligung im Sinne einer „engen
Verbindung” dar, wenn der Erwerb lediglich als zeitweilige Kapitalanlage
erfolgt, die keine Einflussnahme auf die Struktur und die Finanzpolitik des
Unternehmens gestattet.
(12) Die Grundsätze
der gegenseitigen Anerkennung und der Kontrolle durch den
Herkunftsmitgliedstaat machen es erforderlich, dass die zuständigen
Behörden eines jeden Mitgliedstaats die Zulassung in den Fällen nicht
erteilen oder sie entziehen, in denen aus Umständen wie dem Inhalt des
Geschäftsplans, dem geografischen Tätigkeitsbereich oder der
tatsächlich ausgeübten Tätigkeit unzweifelhaft hervorgeht, dass
das Versicherungsunternehmen die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats in der
Absicht gewählt hat, sich den strengeren Anforderungen eines anderen
Mitgliedstaats zu entziehen, in dem es den überwiegenden Teil seiner
Tätigkeit auszuüben beabsichtigt oder ausübt. Ein
Versicherungsunternehmen muss in dem Mitgliedstaat zugelassen werden, in dem
sich sein Sitz befindet. Im Übrigen müssen die Mitgliedstaaten
verlangen, dass die Hauptverwaltung eines Versicherungsunternehmens sich stets
in seinem Herkunftsmitgliedstaat befindet und dass es dort tatsächlich
tätig ist.
(13) Aus praktischen
Gründen ist es angezeigt, den Dienstleistungsverkehr unter
Berücksichtigung einerseits der Niederlassung des
Versicherungsunternehmens und andererseits des Ortes, in dem die Verpflichtung
eingegangen wird, zu definieren. Deshalb muss auch die Verpflichtung definiert
werden. Ferner ist die im Wege einer Niederlassung ausgeübte
Tätigkeit von einer im freien Dienstleistungsverkehr ausgeübten
Tätigkeit abzugrenzen.
(14) Eine Einteilung nach
Versicherungszweigen ist erforderlich, um insbesondere die Tätigkeiten zu
bestimmen, die Gegenstand der vorgeschriebenen Zulassung sind.
(15) Vom Anwendungsbereich
der Richtlinie sind bestimmte Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
auszuschließen, die aufgrund ihrer rechtlichen Verfassung besondere
Sicherheitsvoraussetzungen erfüllen und besondere finanzielle Garantien
bieten. Ferner sind bestimmte Einrichtungen auszuschließen, deren
Tätigkeit sich nur auf einen sehr kleinen Bereich erstreckt und
satzungsgemäß begrenzt ist.
(16) In jedem
Mitgliedstaat unterliegt die Lebensversicherung der behördlichen Zulassung
und Aufsicht. Die Voraussetzungen für Erteilung und Entzug dieser
Zulassung bedürfen daher einer näheren Regelung. Ferner ist die
Schaffung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen über die
Ablehnung oder den Entzug der Zulassung unumgänglich.
(17) Es empfiehlt sich,
die Aufsichtsbefugnisse und -mittel der zuständigen Behörden zu
präzisieren. Ferner sind besondere Bestimmungen über den Zugang zu
der im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erfolgenden Tätigkeit
sowie deren Ausübung und Überwachung vorzusehen.
(18) Die Aufsicht
über die finanzielle Solidität des Versicherungsunternehmens,
insbesondere über seine Solvabilität und die Bildung ausreichender
versicherungstechnischer Rückstellungen sowie deren Bedeckung durch
kongruente Vermögenswerte, sollte von den zuständigen Behörden
des Herkunftsmitgliedstaats wahrgenommen werden.
(19) Es empfiehlt sich,
einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den
Behörden oder Einrichtungen zu gestatten, die aufgrund ihrer Funktion zur
Stärkung des Finanzsystems beitragen. Um die Vertraulichkeit der
übermittelten Informationen zu wahren, muss der Adressatenkreis eng
begrenzt bleiben.
(20) Bestimmte
rechtswidrige Handlungen wie z. B. Betrugsdelikte, Insiderdelikte usw.
könnten, selbst wenn sie andere Unternehmen als Versicherungsunternehmen
betreffen, die Stabilität des Finanzsystems und seine Integrität
beeinträchtigen.
(21) Es muss festgelegt
werden, unter welchen Bedingungen dieser Informationsaustausch zulässig
ist.
(22) Wenn vorgesehen ist,
dass Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen
Behörden weitergegeben werden dürfen, können diese ihre
Zustimmung gegebenenfalls von der Einhaltung strenger Bedingungen abhängig
machen.
(23) Die Mitgliedstaaten
können Vereinbarungen über den Informationsaustausch mit
Drittländern schließen, sofern der Schutz der mitgeteilten
Informationen durch das Berufsgeheimnis in angemessener Weise
gewährleistet ist.
(24) Zur verstärkten
Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen und zum besseren Schutz der Kunden
von Versicherungsunternehmen ist vorzuschreiben, dass ein Rechnungsprüfer
die zuständigen Behörden unverzüglich zu unterrichten hat, wenn
er in den in dieser Richtlinie beschriebenen Fällen bei der Wahrnehmung
seiner Aufgabe Kenntnis von bestimmten Tatsachen erhält, die die
finanzielle Lage eines Versicherungsunternehmens oder dessen
Geschäftsorganisation oder Rechnungswesen ernsthaft beeinträchtigen
könnten.
(25) In Anbetracht des
angestrebten Ziels ist es wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten
vorsehen, dass diese Verpflichtung auf jeden Fall besteht, wenn solche
Tatsachen von einem Rechnungsprüfer bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe bei
einem Unternehmen festgestellt werden, das enge Verbindungen zu einem
Versicherungsunternehmen hat.
(26) Durch die
Verpflichtung der Rechnungsprüfer, den zuständigen Behörden
gegebenenfalls bestimmte Tatsachen betreffend ein Versicherungsunternehmen zu
melden, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe bei einem
Nichtversicherungsunternehmen festgestellt haben, ändert sich weder die
Art ihrer Aufgabe bei diesem Unternehmen noch die Art und Weise, in der sie
diese Aufgabe bei diesem Unternehmen wahrzunehmen haben.
(27) Die Durchführung
der Verwaltung von Pensionsfonds darf keinesfalls eine Beeinträchtigung
der Befugnisse beinhalten, die den zuständigen Behörden
gegenüber den Einrichtungen eingeräumt wurden, welche die
Vermögenswerte halten, auf die sich diese Verwaltung bezieht.
(28) In einigen Artikeln
dieser Richtlinie sind nur Mindestvorschriften festgelegt. Der
Herkunftsmitgliedstaat kann für die von seinen zuständigen
Behörden zugelassenen Versicherungsunternehmen strengere Regelungen
erlassen.
(29) Die zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten müssen über die notwendigen
Aufsichtsmittel verfügen, um die geordnete Ausübung der
Tätigkeit des Versicherungsunternehmens in der ganzen Gemeinschaft sowohl
im Rahmen der Niederlassungsfreiheit als auch im Rahmen der
Dienstleistungsfreiheit zu gewährleisten. Insbesondere müssen sie
angemessene Vorbeugemaßnahmen ergreifen oder Sanktionen verhängen
können, um Unregelmäßigkeiten und Verstöße gegen
Vorschriften des Versicherungsaufsichtsrechts zu verhindern.
(30) Die Bestimmungen
über die Bestandsübertragung sollten Bestimmungen enthalten, die
speziell auf den Fall abzielen, dass der Bestand von im Rahmen des
Dienstleistungsverkehrs geschlossenen Verträgen einem anderen Unternehmen
übertragen wird.
(31) Die Vorschriften
über die Bestandsübertragung müssen mit der rechtlichen Regelung
der einheitlichen Zulassung, die die vorliegende Richtlinie vorsieht,
übereinstimmen.
(32) Unternehmen, die nach
einem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Datum gegründet worden
sind, sollte das gleichzeitige Betreiben von Lebensversicherung und
Schadenversicherung nicht gestattet werden. Den Mitgliedstaaten ist weiterhin
die Möglichkeit zu lassen, Unternehmen, die zu einem der in
Artikel 18 Absatz 3 genannten Zeitpunkte in beiden
Versicherungszweigen tätig waren, zu gestatten, ihre Tätigkeit
fortzuführen, wenn sie für jeden Versicherungszweig eine getrennte
Verwaltung einrichten, damit die jeweiligen Interessen der Lebensversicherten
und der Schadenversicherten gewahrt und die aufgrund einer der Tätigkeiten
entstehenden finanziellen Mindestverpflichtungen nicht durch die andere
Tätigkeit getragen werden. Den Mitgliedstaaten ist weiterhin die
Möglichkeit zu lassen, von den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen
Unternehmen, welche die Lebensversicherung und die Schadenversicherung zugleich
betreiben, zu verlangen, dass sie diese Kumulierung beenden. Außerdem
müssen die spezialisierten Unternehmen einer besonderen Aufsicht
unterliegen, wenn ein Schadenversicherungsunternehmen demselben Konzern wie ein
Lebensversicherungsunternehmen angehört.
(33) Diese Richtlinie
hindert ein Kompositunternehmen nicht daran, sich für die
Lebensversicherung und für die Schadenversicherung in zwei Unternehmen
aufzuspalten. Damit eine solche Aufspaltung sich unter bestmöglichen
Bedingungen vollzieht, sollten die Mitgliedstaaten unter Beachtung des
gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts eine entsprechende steuerliche Regelung
namentlich im Hinblick auf die bei einer solchen Aufteilung sichtbar werdenden
stillen Reserven treffen können.
(34) Mitgliedstaaten, die
es wünschen, sollten die Möglichkeit erhalten, einem Unternehmen
Zulassungen sowohl für die Versicherungszweige, die im Anhang I
genannt sind, als auch für Versicherungsgeschäfte zu erteilen, die
unter die im Anhang der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom
24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)
genannten
Versicherungszweige 1 und 2 fallen. Diese Möglichkeit kann jedoch vom
Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die die
Einhaltung der Regeln über die Buchführung und die Liquidation
betreffen.
(35) Zum Schutz der
Versicherten ist es erforderlich, dass jedes Versicherungsunternehmen
ausreichende technische Rückstellungen bildet. Die Berechnung dieser
Rückstellungen basiert im Wesentlichen auf versicherungsmathematischen
Grundsätzen. Um die gegenseitige Anerkennung der in den einzelnen
Mitgliedstaaten geltenden Aufsichtsvorschriften zu erleichtern, müssen die
versicherungsmathematischen Grundsätze aufeinander abgestimmt
werden.
(36) Aus die Aufsicht
betreffenden Erwägungen heraus sollte ein Mindestmaß an
Koordinierung der Regeln für die Begrenzung des bei der Berechnung der
versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Zinssatzes
festgelegt werden. Da die derzeit für die Begrenzung verfügbaren
Methoden alle gleichermaßen korrekt sind, den Anforderungen in Bezug auf
die Aufsicht genügen sowie gleichwertig sind, dürfte es angemessen
sein, den Mitgliedstaaten die freie Wahl der zu verwendenden Methode zu
überlassen.
(37) Es ist angebracht,
die Vorschriften über die Berechnung der versicherungstechnischen
Rückstellungen, die Vorschriften über die Streuung der sie
bedeckenden Vermögenswerte sowie die Lokalisierungs- und Kongruenzregeln
zu koordinieren, um die gegenseitige Anerkennung der Vorschriften der
Mitgliedstaaten zu erleichtern. Bei dieser Koordinierung müssen die
gemäß
Artikel 56 EG-Vertrag zur
Liberalisierung des Kapitalverkehrs erlassenen Maßnahmen sowie die im
Hinblick auf die Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion erzielten
Fortschritte der Gemeinschaft berücksichtigt werden.
(38) Der
Herkunftsmitgliedstaat darf jedoch von den Versicherungsunternehmen nicht
verlangen, die Vermögenswerte, die die versicherungstechnischen
Rückstellungen bedecken, in bestimmten Kategorien von Vermögenswerten
anzulegen, da derartige Bestimmungen nicht mit den in
Artikel 56 EG-Vertrag
vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Kapitalverkehrs zu
vereinbaren sind.
(39) Versicherungsunternehmen müssen neben
versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich der
mathematischen Rückstellungen, die zur Erfüllung ihrer vertraglichen
Verpflichtungen ausreichen, auch über eine zusätzliche Reserve,
d. h. eine durch Eigenkapital und, mit Zustimmung der zuständigen
Behörde, durch implizite Vermögensbestandteile gedeckte so genannte
Solvabilitätsspanne verfügen, die bei ungünstigen
Geschäftsschwankungen als Sicherheitspolster dienen soll. Diese Vorschrift
ist ein wichtiger Bestandteil des Aufsichtsrechts im Hinblick auf den Schutz
der Versicherten und der Versicherungsnehmer. Damit sich die
diesbezüglichen Anforderungen auf objektive Kriterien stützen, die
für Unternehmen gleicher Größenordnung gleiche
Wettbewerbsbedingungen gewährleisten, ist vorzusehen, dass sich diese
Spanne nach den gesamten Verpflichtungen des Unternehmens und der Art und der
Schwere der Risiken bemisst, die mit den verschiedenen in den Anwendungsbereich
dieser Richtlinie fallenden Tätigkeiten verbunden sind. Diese Spanne muss
folglich unterschiedlich hoch sein, je nachdem, ob es sich um das Anlagerisiko,
das Sterblichkeitsrisiko oder lediglich das Betriebsrisiko handelt. Sie sollte
daher nach Maßgabe der mathematischen Rückstellungen und des
Risikokapitals des Unternehmens, der Beitragseinnahmen, ausschließlich
nach Maßgabe der Rückstellungen oder nach Maßgabe des
Vermögens der Tontinengemeinschaften festgesetzt werden.
(40) Die
Richtlinie 92/96/EWG enthielt eine provisorische Begriffsbestimmung eines
geregelten Marktes, solange eine Richtlinie über
Wertpapierdienstleistungen, die diese Begriffsbestimmung auf Gemeinschaftsebene
harmonisieren würde, noch nicht angenommen war. Die
Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über
Wertpapierdienstleistungen
bietet eine Begriffsbestimmung eines geregelten Marktes,
schließt aber Lebensversicherungstätigkeiten von ihrem
Anwendungsbereich aus. Es ist angebracht, den Begriff des geregelten Marktes
auch auf den Bereich der Lebensversicherung anzuwenden.
(41) Es ist angebracht,
dass die Liste der Eigenmittel, die die in der vorliegenden Richtlinie
vorgeschriebene Solvabilitätsspanne bilden können, neue
Finanzinstrumente und die Möglichkeiten berücksichtigt, die auch
anderen Finanzinstituten bei der Aufstockung der Eigenmittel zugestanden
wurden. Unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen bei den Arten der
von den Erstversicherern abgeschlossenen Rückversicherungen müssen
die zuständigen Behörden die Befugnis erhalten, die Verringerung der
Solvabilitätsspanne unter bestimmten Umständen einzuschränken.
Zur Verbesserung der Qualität der Solvabilitätsspanne sollte die
Möglichkeit der Anrechnung der künftigen Gewinne auf die
verfügbare Solvabilitätsspanne begrenzt und gewissen Bedingungen
unterworfen werden und in jedem Fall nach 2009 entfallen.
(42) Es ist ferner ein
Garantiefonds vorzuschreiben, dessen Höhe und Zusammensetzung dergestalt
sein müssen, dass die Unternehmen bereits bei ihrer Gründung
über angemessene Mittel verfügen und die Solvabilitätsspanne im
Laufe der Geschäftstätigkeit nicht unter eine
Mindestsicherheitsgrenze absinkt. Dieser Garantiefonds muss sich ganz oder zu
einem bestimmten Teil aus expliziten Bestandteilen des Vermögens
zusammensetzen.
(43) Um künftig
erhebliche abrupte Steigerungen des Mindestgarantiefonds zu vermeiden, sollte
ein Verfahren eingeführt werden, das seine Anhebung gemäß der
Entwicklung des Europäischen Verbraucherpreisindexes vorsieht. Mit dieser
Richtlinie sollten Mindeststandards für die Berechnung der
Solvabilitätsspannen festgelegt werden und die Herkunftsmitgliedstaaten
sollten die Möglichkeit haben, strengere Vorschriften für die von
ihren zuständigen Behörden zugelassenen Versicherungsunternehmen
festzulegen.
(44) Die in den
Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften des Vertragsrechts für die in
dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten sind unterschiedlich. Die
Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts ist keine
Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarkts im
Versicherungssektor. Die den Mitgliedstaaten belassene Möglichkeit, die
Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge
vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen in ihrem
Hoheitsgebiet eingehen, stellt deshalb eine hinreichende Sicherung für die
Versicherungsnehmer dar. Die Freiheit der Wahl eines anderen Vertragsrechts als
das des Staates der Verpflichtung kann in bestimmten Fällen nach Regeln
gewährt werden, in denen die spezifischen Umstände
berücksichtigt werden.
(45) Bei
Lebensversicherungsverträgen sollte dem Versicherungsnehmer die
Möglichkeit eingeräumt werden, innerhalb von 14 bis 30 Tagen von
dem Vertrag zurückzutreten.
(46) Im Rahmen des
Binnenmarkts liegt es im Interesse des Versicherungsnehmers, dass er Zugang zu
einer möglichst weiten Palette von in der Gemeinschaft angebotenen
Versicherungsprodukten hat, um aus ihnen das seinen Bedürfnissen am besten
entsprechende Angebot auswählen zu können. Der Mitgliedstaat, in dem
die Verpflichtung eingegangen wird, hat darauf zu achten, dass alle in der
Gemeinschaft angebotenen Versicherungsprodukte ungehindert auf seinem
Hoheitsgebiet vertrieben werden können, soweit sie nicht den gesetzlichen
Vorschriften, die in diesem Mitgliedstaat das Allgemeininteresse schützen,
zuwiderlaufen und dieses Interesse nicht durch die Regeln des
Herkunftsmitgliedstaats geschützt wird; dies gilt jedoch nur unter der
Bedingung, dass die betreffenden Vorschriften in nichtdiskriminierender Weise
auf alle Unternehmen angewendet werden, die in diesem Mitgliedstaat
Geschäfte betreiben, und dass sie für das gewünschte Ziel
objektiv erforderlich und angemessen sind.
(47) Die Mitgliedstaaten
müssen in der Lage sein, dafür zu sorgen, dass die angebotenen
Versicherungsprodukte und die Vertragsdokumente, die zur Erfüllung der in
ihrem Hoheitsgebiet eingegangenen Verpflichtungen verwendet werden, den
besonderen gesetzlichen, zum Schutz des Allgemeininteresses erlassenen
Vorschriften entsprechen, wobei es gleichgültig ist, ob die betreffenden
Versicherungsgeschäfte im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der
Dienstleistungsfreiheit getätigt werden. Die hierfür angewandten
Aufsichtssysteme müssen im Sinne des Binnenmarkts ausgestaltet werden,
aber keine Vorbedingung für die Ausübung der
Versicherungstätigkeit darstellen. In dieser Hinsicht erscheinen Systeme
der Vorabgenehmigung von Versicherungsbedingungen nicht gerechtfertigt. Es ist
folglich angebracht, andere Systeme vorzusehen, die den Erfordernissen des
Binnenmarkts besser entsprechen und es den Mitgliedstaaten trotzdem erlauben,
einen angemessenen Schutz der Versicherungsnehmer zu
gewährleisten.
(48) Es sollte eine
besondere Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission
vorgesehen werden.
(49) Es ist angebracht,
Sanktionen für den Fall vorzusehen, dass das Versicherungsunternehmen in
dem Mitgliedstaat, in dem die Verpflichtung eingegangen wird, sich nicht an die
Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses hält, denen es
unterliegt.
(50) Es sind
Maßnahmen für den Fall vorzusehen, dass sich die finanzielle Lage
des Unternehmens so entwickelt, dass es ihm schwer fallen könnte, seine
Verpflichtungen zu erfüllen. In besonderen Situationen, in denen die
Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet sind, müssen die
zuständigen Behörden die Befugnis erhalten, zu einem ausreichend
frühen Zeitpunkt einzugreifen; bei der Ausübung dieser Befugnisse
haben die zuständigen Behörden den Versicherungsunternehmen jedoch
gemäß den Grundsätzen einer korrekten Verwaltung und eines
ordnungsgemäßen Verfahrens die Gründe für solche
Aufsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Solange eine derartige Situation besteht,
sollte die zuständige Behörde dem Versicherungsunternehmen nicht
bescheinigen dürfen, dass es über eine ausreichende
Solvabilitätsspanne verfügt.
(51) Es ist dem
Herkunftsmitgliedstaat gestattet, zur Anwendung der dieser Richtlinie
entsprechenden versicherungsmathematischen Grundsätze die systematische
Übermittlung der für die Berechnung der Vertragstarife und der
technischen Rückstellungen verwendeten Grundlagen zu fordern; bei dieser
Übermittlung der technischen Grundlagen ist die Mitteilung der allgemeinen
und besonderen Vertragsbedingungen sowie die Mitteilung der Handelstarife des
Unternehmens ausgeschlossen.
(52) Im Rahmen eines
Versicherungsbinnenmarkts wird dem Verbraucher eine größere und
weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung stehen. Um
diese Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen, muss er im
Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am
ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen. Da die Dauer der
Verpflichtungen sehr lang sein kann, ist diese Information für den
Verbraucher noch wichtiger. Folglich sind die Mindestvorschriften zu
koordinieren, damit er klare und genaue Angaben über die wesentlichen
Merkmale der ihm angebotenen Produkte und über die Stellen erhält, an
die etwaige Beschwerden der Versicherungsnehmer, Versicherten oder
Begünstigten des Vertrages zu richten sind.
(53) Werbung für
Versicherungsprodukte ist ein wesentliches Mittel, um die effektive
Ausübung der Versicherungstätigkeit innerhalb der Gemeinschaft zu
erleichtern. Die Versicherungsunternehmen müssen daher alle normalen
Mittel zur Werbung im Mitgliedstaat der Zweigniederlassung oder der
Dienstleistung nutzen können. Die Mitgliedstaaten können jedoch
verlangen, dass ihre Regeln über die Form und den Inhalt der Werbung, die
entweder aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Werbung
oder aufgrund einzelstaatlicher Vorschriften aus Gründen des allgemeinen
Interesses verabschiedet wurden, respektiert werden.
(54) Im Rahmen des
Binnenmarkts ist es keinem Mitgliedstaat mehr gestattet, die gleichzeitige
Ausübung der Versicherungstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet im Rahmen
der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zu
verbieten.
(55) In einigen
Mitgliedstaaten werden Versicherungsverträge keiner indirekten Steuer
unterworfen, während die Mehrheit der Mitgliedstaaten auf
Versicherungsverträge besondere Steuern oder andere Abgaben erhebt.
Zwischen den Mitgliedstaaten, die diese Steuern und Abgaben erheben, bestehen
erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Gestaltung und der Sätze der
Steuern und Abgaben. Diese Unterschiede dürfen nicht zu
Wettbewerbsverzerrungen beim Angebot von Versicherungen zwischen den
Mitgliedstaaten führen. Vorbehaltlich einer weiter gehenden Harmonisierung
kann dem dadurch begegnet werden, dass man das Steuersystem und andere
Abgabensysteme des Mitgliedstaats anwendet, in dem die Verpflichtung
eingegangen wird. Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Modalitäten
festzulegen, nach denen die Erhebung dieser Steuern und Abgaben sichergestellt
werden kann.
(56) Es ist wichtig, auf
dem Gebiet der Liquidation der Versicherungsunternehmen eine Koordinierung auf
Gemeinschaftsebene zu erreichen. Bereits jetzt ist es von wesentlicher
Bedeutung vorzusehen, dass im Falle der Liquidation eines
Versicherungsunternehmens das in jedem Mitgliedstaat existierende Schutzsystem
eine Gleichbehandlung aller Anspruchsberechtigten gewährleistet, ohne dass
ein Unterschied hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit oder hinsichtlich
der Art und Weise des Eingehens der Verpflichtung gemacht wird.
(57) Die koordinierten
Bestimmungen für die Ausübung der Direktversicherung innerhalb der
Gemeinschaft sollten grundsätzlich für sämtliche auf dem Markt
tätigen Unternehmen, also auch für Agenturen und Zweigniederlassungen
von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft gelten. Hinsichtlich
der Aufsicht enthält die vorliegende Richtlinie für diese Agenturen
und Zweigniederlassungen Sondervorschriften, weil sich das Vermögen der
Muttergesellschaften außerhalb der Gemeinschaft befindet.
(58) Der Abschluss von
Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit einem oder mehreren Drittländern ist
erforderlich, um eine Lockerung dieser Sondervorschriften zu ermöglichen,
wobei jedoch der Grundsatz gewahrt bleiben muss, dass Agenturen und
Zweigniederlassungen solcher Unternehmen keine günstigere Behandlung
gewährt werden darf als den in der Gemeinschaft ansässigen
Unternehmen.
(59) Es sollte ein
flexibles Verfahren vorgesehen werden, mit dem die Gegenseitigkeit im
Verhältnis zu den Drittländern auf gemeinschaftlicher Grundlage
bewertet werden kann. Da die Gemeinschaft ihre Finanzmärkte für die
anderen Länder geöffnet halten will, ist das Ziel dieses Verfahrens
nicht deren Abschottung gegenüber den anderen Ländern, sondern eine
stärkere Liberalisierung der globalen Finanzmärkte in anderen
Drittländern. Zu diesem Zweck sieht diese Richtlinie Verfahren für
die Verhandlungen mit Drittländern vor. Als letztes Mittel sollten
Maßnahmen vorgesehen werden, mit denen durch Anwendung des in
Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates
niedergelegten
Regelungsverfahrens neue Zulassungsanträge ausgesetzt bzw. die
Neuzulassungen begrenzt werden können.
(60) Die vorliegende
Richtlinie sollte Bestimmungen über den Zuverlässigkeitsnachweis und
den Nachweis, dass kein Konkurs erfolgt ist, enthalten.
(61) Um klarzustellen,
welche Rechtsvorschriften auf die von der vorliegenden Richtlinie erfassten
Lebensversicherungstätigkeiten anzuwenden sind, sollten einige
Bestimmungen der Richtlinien 79/267/EWG, 90/619/EWG und 92/96/EWG angepasst
werden. Zu diesem Zweck sollten einige Bestimmungen über die Festlegung
der Solvabilitätsspanne und die erworbenen Rechte von Zweigniederlassungen
von Versicherungsunternehmen, die vor dem 1. Juli 1994 gegründet wurden, geändert werden.
Außerdem sollte der Inhalt des Tätigkeitsplans von
Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittstaaten, die sich in der
Gemeinschaft niederlassen, definiert werden.
(62) Um neuen
Entwicklungen im Versicherungsbereich Rechnung zu tragen, kann es sich von Zeit
zu Zeit als erforderlich erweisen, technische Anpassungen an den in dieser
Richtlinie niedergelegten detaillierten Regeln vorzunehmen. Die Kommission wird
solche Anpassungen, sofern sie notwendig sind, nach Konsultation des durch die
Richtlinie 91/675/EWG des Rates
eingesetzten
Versicherungsausschusses in Ausübung der ihr nach dem Vertrag
übertragenen Durchführungsbefugnisse vornehmen. Da es sich bei diesen
Maßnahmen um solche von allgemeiner Tragweite im Sinne von Artikel 2
des Beschlusses 1999/468/EG handelt, sollten sie gemäß dem in
Artikel 5 des genannten Beschlusses niedergelegten Regelungsverfahren
angenommen werden.
(63) Im Sinne von
Artikel 15 EG-Vertrag ist der
Umfang der Anstrengungen, der bestimmten Volkswirtschaften mit
unterschiedlichem Entwicklungsstand abverlangt wird, zu berücksichtigen.
Deshalb ist für bestimmte Mitgliedstaaten eine Übergangsregelung
festzulegen, die eine schrittweise Anwendung dieser Richtlinie
ermöglicht.
(64) Die Richtlinien
79/267/EWG und 90/619/EWG gewährten Unternehmen, die zum Zeitpunkt der
Annahme dieser Richtlinien bereits bestanden, besondere Ausnahmen. Diese
Unternehmen haben seitdem ihre Struktur geändert. Daher ist es nicht mehr
erforderlich, ihnen diese besonderen Ausnahmen zu gewähren.
(65) Die vorliegende
Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten betreffend die Umsetzungs-
und Anwendungsfristen der im Anhang V Teil B enthaltenen Richtlinien
unberührt lassen –