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RL 73/239/EWG Artikel 28a

Kapitel III A: Vorschriften für Agenturen oder Zweigniederlassungen von Unternehmen, welche ihren Sitz außerhalb der Gemeinschaft haben

Artikel 28a

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit , insbesondere auf Abschnitt IV Buchstabe C,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach dem vorgenannten Allgemeinen Programm ist für Direktversicherungsunternehmen die Aufhebung der Beschränkungen für die Gründung von Agenturen und Zweigniederlassungen von der Koordinierung der Bedingungen für die Aufnahme und Ausübung der betreffenden Tätigkeit abhängig, diese Koordinierung ist zunächst bei den Direktversicherungsunternehmen, mit Ausnahme der Lebensversicherung, vorzunehmen.

Um die Aufnahme und Ausübung dieser Versicherungstätigkeit zu erleichtern, ist es notwendig, gewisse Unterschiede zwischen den Aufsichtsrechten der Mitgliedstaaten zu beseitigen, wobei ein angemessener Schutz der Versicherten und der Dritten in allen Mitgliedstaaten gewahrt bleiben muß; zu diesem Zweck sind insbesondere die Vorschriften über die von den Versicherungsunternehmen geforderten finanziellen Garantien zu koordinieren.

Eine Einteilung der Risiken nach Versicherungszweigen ist insbesondere erforderlich, um die Tätigkeiten, die Gegenstand der vorgeschriebenen Zulassung sind, um die Höhe des Mindestgarantiefonds, die sich nach dem jeweils betriebenen Versicherungszweig richtet, zu bestimmen.

Es empfiehlt sich, einige Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die auf Grund ihrer rechtlichen Verfassung besondere Sicherheitsvoraussetzungen erfüllen und besondere finanzielle Garantien bieten, vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen; ebenso ist es angezeigt, bestimmte Anstalten einiger Mitgliedstaaten auszuschließen, deren Geschäftstätigkeit sich nur auf einen sehr engen Bereich erstreckt und auch durch Gesetz oder Satzung auf ein bestimmtes Gebiet oder einen bestimmten Personenkreis beschränkt wird.

Die Frage, ob es zulässig ist, daß Krankenversicherung, Kredit- und Kautionsversicherung sowie Rechtsschutzversicherung nebeneinander oder gleichzeitig mit anderen Versicherungszweigen betrieben werden, ist in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt; bei Fortbestehen dieser Unterschiede nach der Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit in den Versicherungszweigen außer der Lebensversicherung würden Behinderungen der Niederlassungsfreiheit bestehen bleiben; eine Lösung dieses Problems muß im Rahmen einer späteren Koordinierung, die in verhältnismäßig naher Zukunft vorzunehmen ist, vorgesehen werden.

In jedem Mitgliedstaat müssen sämtliche unter diese Richtlinie fallenden Versicherungszweige der Aufsicht unterworfen werden; diese Aufsicht ist nur durchführbar, wenn die Versicherungstätigkeit von einer behördlichen Zulassung abhängig gemacht wird; die Voraussetzungen für Erteilung und Widerruf dieser Zulassung bedürfen daher einer näheren Regelung; ferner ist die Schaffung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen ablehnende Entscheidungen oder Widerrufsentscheidungen unumgänglich.

Die sogenannten Transportversicherungszweige unter Buchstabe A Nummern 4, 5, 6, 7 und 12 des Anhangs sowie die Kreditversicherungszweige unter Buchstabe A Nummern 14 und 15 des Anhangs bedürfen angesichts der ständigen Veränderungen im Waren- und Kreditverkehr einer elastischeren Regelung.

Nach einer gemeinsamen Methode zur Berechnung der technischen Reserven wird zur Zeit auf gemeinschaftlicher Ebene gesucht; deshalb erscheint es zweckmäßig, die Koordinierung dieser Fragen sowie der mit der Bestimmung der Anlagearten und der Bewertung der Aktiva zusammenhängenden Fragen späteren Richtlinien zu überlassen.

Die Versicherungsunternehmen müssen neben technischen Reserven, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen ausreichen, auch über eine zusätzliche Reserve, d. h. eine durch freies Vermögen gedeckte sogenannte Solvabilitätsspanne verfügen, um für alle Wechselfälle des Geschäftsbetriebes gerüstet zu sein; um sicherzustellen, daß sich die diesbezüglichen Vorschriften auf objektive Kriterien stützen, die für gleich große Versicherungsunternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten, ist vorzusehen, daß diese Spanne im Verhältnis zu dem gesamten Geschäftsumfang des Unternehmens steht und nach zwei Sicherheitsindizes bestimmt wird, nämlich nach dem Beitragsaufkommen und der Schadensbelastung.

Es muß ferner ein Mindestgarantiefonds vorgeschrieben werden, dessen Höhe sich nach dem Risiko in den einzelnen betriebenen Zweigen richtet, und zwar sowohl um sicherzustellen, daß die Unternehmen bereits bei ihrer Gründung über ausreichende Mittel verfügen, als auch um zu verhindern, daß die Solvabilitätsspanne im Laufe der Geschäftstätigkeit jemals unter eine Mindestsicherheitsgrenze absinkt.

Es sind Maßnahmen für den Fall vorzusehen, daß sich die finanzielle Lage des Unternehmens so entwickeln sollte, daß es ihm schwerfallen könnte, seine Verpflichtungen zu erfüllen.

Die koordinierten Vorschriften für die Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung innerhalb der Gemeinschaft müssen grundsätzlich für sämtliche auf dem Markt tätigen Unternehmen gelten, also auch für Agenturen und Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft; hinsichtlich der Aufsicht sind für diese Agenturen und Zweigniederlassungen jedoch Sondervorschriften vorzusehen, weil sich das Vermögen der Muttergesellschaften außerhalb der Gemeinschaft befindet.

Gleichwohl empfiehlt es sich, eine Lockerung dieser Sondervorschriften zu ermöglichen, wobei jedoch der Grundsatz gewahrt bleiben muß, daß Agenturen und Zweigniederlassungen solcher Versicherungsunternehmen keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als den in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen.

Gewisse Übergangsmaßnahmen sind erforderlich, um insbesondere den bestehenden kleinen und mittleren Unternehmen die Anpassung an die Vorschriften zu ermöglichen, die von den Mitgliedstaaten auf Grund dieser Richtlinie erlassen werden, wobei Artikel 53 des Vertrages zu beachten ist.

Es ist erforderlich, eine einheitliche Anwendung der koordinierten Bestimmungen sicherzustellen und zu diesem Zweck eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet vorzusehen –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: