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Erbschaftsteuer | Gewährung des Freibetrags für das Betriebsvermögen bei einer künstlerischen Tätigkeit
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Eigenschaft als Betriebsvermögen i. S. des § 13a Abs. 1 und 4 ErbStG a. F. geht nicht allein deshalb verloren, weil die künstlerische Tätigkeit aufgrund ihrer höchstpersönlichen Natur von den Erben nicht fortgesetzt werden kann. (2) Ist bei einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Versagung des Freibetrags nach § 13a Abs. 1 ErbStG a. F. das Finanzgericht der Ansicht, die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags seien zunächst erfüllt gewesen, hat es bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte zu prüfen, ob der Freibetrag gem. § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit weggefallen ist.
Im Streitfall hinterließ der Erblasser, der Kunstmaler war, Werke, die wesentliche Betriebsgrundlagen des auf die Erben übergegangenen f...