Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62 Halbsatz 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Instanzenzug: LSG Baden-Württemberg, L 2 R 4342/07 vom SG Mannheim, S 10 R 656/04
Gründe
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit vom bis .
Antrag, Widerspruch und Klage der 1948 geborenen Klägerin, die seit eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht, sind ohne Erfolg geblieben. Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) den Arzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie, Forensische Psychiatrie Dr. H. zum Sachverständigen bestellt. Dieser hat sein Gutachten vom unter Heranziehung seiner Mitarbeiterin, der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie S., erstellt.
Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom Einwände gegen die Begutachtung und die dabei erfolgte Mitwirkung von Frau S. erhoben hatte, hat das LSG eine ergänzende Stellungnahme des Dr. H. vom eingeholt. Dieser hat in seiner Stellungnahme ua darauf hingewiesen, dass Frau S. eine sehr erfahrene Oberärztin sei und selbst umfassende Erfahrungen auf allen Kerngebieten des nervenärztlichen Fachgebiets besitze. Sie habe die Klägerin vorbereitend exploriert und körperlich untersucht. Anschließend habe er die Klägerin in allen wesentlichen Punkten nachexploriert und auch eine eigene körperliche Untersuchung durchgeführt. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom vorgetragen, dass die Angaben von Dr. H. unzutreffend seien. Sein Gutachten sei nicht verwertbar, weil er den unverzichtbaren Kern des Gutachtens delegiert habe. Es werde beantragt, Dr. H. explizit aufzugeben, die einzelnen im Rahmen der von ihm persönlich angeblich durchgeführten Handlungen der "Nachexploration" und der "eigenen körperlichen Untersuchung" substantiiert unter Angabe des jeweils aufgewendeten Zeitaufwands anzugeben. Die genauen Informationen über Art und Umfang der Tätigkeit von Frau S. seien von elementarer Bedeutung für die Beurteilung der Verwertbarkeit des Gutachtens. Die Stellungnahme von Dr. H. vom enthalte keine hinreichend überprüfbaren konkreten Tatsachenangaben hinsichtlich Art und Umfang der Tätigkeiten von Frau S. einerseits und Dr. H. andererseits, sodass sie hierzu auch nicht detailliert Stellung nehmen könne.
In der mündlichen Verhandlung vom hat das LSG den Sachverständigen Dr. H. und Frau S. als Zeugin zur Erläuterung des Gutachtens und zur Abklärung der mit Schriftsatz vom von der Klägerin aufgeworfenen Fragen vernommen. Die Klägerin hat beantragt, ihr vom bis Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren, hilfsweise ua "die Einräumung eines Schriftsatzrechts zu den Ausführungen des Sachverständigen".
Mit Urteil vom selben Tage hat das LSG die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei zwar durch die festgestellten Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und vor allem psychiatrischem Fachgebiet eingeschränkt. Mit dem festgestellten Leistungsvermögen sei sie jedoch weder voll- noch teilweise erwerbsgemindert. Auf psychiatrischem Fachgebiet liege bei der Klägerin eine leichtgradige depressive Episode (ICD 10 F 32.0) im Grenzbereich zur mittelgradig depressiven Episode vor, die sich im Rahmen der Untersuchung durch eine insgesamt leicht gedrückte Stimmungslage und eine Verminderung der affektiven Stimmungslage geäußert habe. Der Senat stütze seine Feststellung insoweit auf das Sachverständigengutachten von Dr. H.. Das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung habe Dr. H. überzeugend verneint, da - wie in der mündlichen Verhandlung erläutert - maßgeblich für eine somatoforme Störung sei, dass sich körperliche Beschwerden nicht durch Diagnosen auf körperlichem Gebiet bzw nicht in der Schwere der Ausprägung erklären ließen, die von der Klägerin vorgebrachten Beschwerden der Wirbelsäule und der Knie aber durch eindeutig gestellte Diagnosen zu erklären seien. Eine weitergehende Einschränkung auf psychiatrischem Fachgebiet bestehe nicht; insbesondere eine schwerwiegende Depression bzw eine Erkrankung des depressiven Formenkreises habe der Sachverständige ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei auch das Gutachten von Dr. H. in vollem Umfang verwertbar. Die vorgetragenen Gesichtspunkte begründeten keine Unverwertbarkeit des Sachverständigengutachtens. Die Übertragung von Hilfsarbeiten auf andere Ärzte, hier Oberärztin S., sei zulässig. Maßgebend sei, dass die das Gutachten prägenden und regelmäßig in einem unverzichtbaren Kern vom Sachverständigen selbst zu erbringenden Zentralaufgaben von dem bestimmten Gutachter selbst wahrgenommen worden seien. Diese Vorgaben erfülle das vorliegende Sachverständigengutachten. Dr. H. habe in seiner ergänzenden Stellungnahme vom und in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt, dass er die Klägerin persönlich in allen wesentlichen Punkten nachexploriert und körperlich untersucht habe. Dem Antrag auf Einräumung eines Schriftsatzrechts zu den Ausführungen des Sachverständigen habe der Senat nicht stattgegeben, weil dessen Anhörung keine - entscheidungserheblichen - neuen Gesichtspunkte ergeben habe, zu denen sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht in der von 13.32 Uhr bis 16.19 Uhr dauernden mündlichen Verhandlung hätte äußern können; insbesondere neue (entscheidungserhebliche) medizinische Gesichtspunkte, zu denen der Prozessbevollmächtigte ohne ärztliche Beratung nicht hätte Stellung nehmen können, seien im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen nicht zutage getreten. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe solche auch nicht geltend gemacht.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf Verfahrensfehler und trägt zur Begründung vor: Das LSG habe ihr nicht in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt, weil ihr nach der Vernehmung des Sachverständigen Dr. H. und der Beendigung der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung keine ausreichende Zeit zur Äußerung zu teilweise neuen Tatsachen und zum Beweisergebnis gegeben worden sei. Das LSG hätte ihr den beantragten Schriftsatznachlass gewähren müssen.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Der gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 des Grundgesetzes [GG], § 62 Halbsatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) liegt vor. Das LSG hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es verfahrensfehlerhaft (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) unterlassen hat, ihr, wie hilfsweise beantragt, einen Schriftsatz nachzulassen, damit sie Gelegenheit erhält, zu den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom Stellung zu nehmen.
Gemäß § 62 Halbsatz 1 SGG, der einfachrechtlich das durch Art 103 Abs 1 GG garantierte prozessuale Grundrecht wiederholt, ist den Beteiligten vor jeder Entscheidung des Gerichts rechtliches Gehör zu gewähren; dies gilt insbesondere für eine die Instanz abschließende Entscheidung wie das am nach mündlicher Verhandlung verkündete Urteil. Demgemäß darf ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 128 Abs 2 SGG). Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs im Gerichtsverfahren hat ua zum Inhalt, dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen haben müssen und ihnen dazu eine angemessene Zeit eingeräumt wird (BSG SozR 4-1500 § 62 Nr 1 RdNr 6 mwN). Dies gilt auch für den Verfahrensabschnitt der mündlichen Verhandlung, in der das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern ist (§ 112 Abs 2 SGG). In der mündlichen Verhandlung, dem "Kernstück" des gerichtlichen Verfahrens (BSGE 44, 292 = SozR 1500 § 124 Nr 2 S 2; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 57), haben die Beteiligten Gelegenheit, sich zum gesamten Streitstoff zu äußern, sei es erstmalig oder ergänzend zu vorangegangenen Schriftsätzen.
Gibt ein Beteiligter zu erkennen, dass er außer Stande ist, sich in der mündlichen Verhandlung ohne weiteren Rat sachgemäß zu erstmals eingeführten Tatsachen, Erfahrungssätzen oder rechtlichen Gesichtspunkten, die möglicherweise für die Sachentscheidung erheblich sind, zu äußern, so ist ihm auf Antrag eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, falls nicht offensichtlich ist, dass er den Antrag missbräuchlich stellt. Welche Frist angemessen ist, richtet sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls bzw dem Gegenstand der Beweisaufnahme (, Juris RdNr 15; nach BSG SozR 4-1500 § 62 Nr 1 RdNr 6 im Regelfall zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung unter Ausschluss der Postlaufzeiten). Den Beteiligten muss genügend Zeit bleiben, (1) sich mit dem evtl entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkt vertraut zu machen und vorbereitende Überlegungen anzustellen, (2) medizinischen oder rechtlichen Rat oder von Dritten benötigte Informationen einzuholen und (3) eine sachgemäße Äußerung abzufassen (BSG SozR 4-1500 § 62 Nr 1 RdNr 6).
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin nicht ausreichend Zeit, sich mit dem Ergebnis der vom LSG durchgeführten Beweisaufnahme auseinanderzusetzen und (ggf) ergänzende Informationen zu den Ausführungen des Sachverständigen von sachkundiger (fachmedizinischer) Stelle einzuholen sowie eine sachgemäße Äußerung abzugeben.
Der Niederschrift des Gerichts über die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme vom und den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, dass der Sachverständige Dr. H. die Feststellungen und Ergebnisse des von ihm vorgelegten Gutachtens erläutert hat sowie zu sozialmedizinischen Einwänden der Klägerin, dem Ablauf der Begutachtung, dem zeitlichen und inhaltlichen Umfang seiner eigenen Beteiligung und dem der Mitwirkung von Frau S. bei der Erstellung des Gutachtens befragt worden ist.
Die Frage, ob ein vom Gericht bestellter Sachverständiger bei der Erstellung des Gutachtens auf die Mitarbeit eines anderen Arztes in den nach § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 407a Abs 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubten Grenzen zurückgegriffen hat, ist für die Beteiligten von erheblicher Bedeutung, denn nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann ein Verstoß gegen § 407a Abs 2 ZPO grundsätzlich einen Fehler bei der Sachaufklärung bedingen und daher als ein beachtenswerter Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG in Betracht zu ziehen sein (vgl zB BSG SozR 4-1750 § 407a Nr 1; BSG SozR 4-1750 § 407a Nr 2; , Juris RdNr 2 f, jeweils mwN). Die Grenze der erlaubten Mitarbeit mit der Folge der Unverwertbarkeit des Gutachtens ist überschritten, wenn aus Art und Umfang der Mitarbeit eines weiteren Arztes gefolgert werden kann, der beauftragte Sachverständige habe seine das Gutachten prägenden und regelmäßig in einem unverzichtbaren Kern von ihm selbst zu erbringenden Zentralaufgaben nicht selbst wahrgenommen, sondern delegiert (BSG SozR 4-1750 § 407a Nr 1 RdNr 7; BSG SozR 4-1750 § 407a Nr 2 RdNr 6; , Juris RdNr 3; BSG SozR 4-1750 § 407a Nr 3 RdNr 3). Bei psychiatrischen Gutachten muss der Gutachter die persönliche Begegnung mit dem Probanden und das explorierende Gespräch im wesentlichen Umfang selbst durchführen (BSG SozR 4-1750 § 407a Nr 1 RdNr 7; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2008, § 118 RdNr 11h).
Zwar hat die Klägerin bereits in ihrem Schriftsatz vom Zweifel geäußert, ob ein verwertbares nervenärztliches Gutachten des vom Gericht als Sachverständigen bestellten Dr. H. vorliege, weil die Grenze der erlaubten Mitarbeit von Frau S. bei der Erstellung des Gutachtens möglicherweise überschritten worden sei. Insoweit hat Dr. H. in seiner vom LSG eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom jedoch lediglich darauf hingewiesen, dass Frau S. die Klägerin vorbereitend exploriert und körperlich untersucht und dass er anschließend die Klägerin "in allen wesentlichen Punkten" nachexploriert und auch "eine eigene körperliche Untersuchung durchgeführt" habe. Nähere Angaben zu dem Ablauf der Begutachtung und dem zeitlichen und inhaltlichen Umfang der Mitwirkung von Frau S. bei der Erstellung des Gutachtens sowie seiner eigenen Beteiligung hat Dr. H. nicht gemacht. Diese erfolgten ausweislich der Sitzungsniederschrift erstmals in der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am . Von daher hatte die Klägerin nach Beendigung der Beweisaufnahme nicht ausreichend Zeit zu prüfen, ob auf Grund der Angaben des Sachverständigen Dr. H. tatsächlich alle zentralen Aufgaben einer nervenärztlichen Begutachtung vom diesem selbst erbracht und in der konkreten Begutachtungssituation nicht in unzulässigem Umfang auf Frau S. delegiert worden sind. Wenngleich dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die von der Rechtsprechung des BSG entwickelten rechtlichen Maßstäbe zur Verwertbarkeit eines medizinischen Sachverständigengutachtens bei Mitwirkung von ärztlichen Mitarbeitern bekannt waren, ist es insbesondere wegen des hierbei zu beachtenden medizinisch-gutachterlichen Zusammenhangs nachvollziehbar, dass er sich als medizinischer Laie nicht in der Lage gesehen hat, unmittelbar ("ad hoc") nach Abschluss der Beweisaufnahme und einer fast dreistündigen Verhandlungsdauer abschließend zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, sondern vor Abgabe einer entsprechenden Äußerung fachkundigen medizinischen Rat einholen wollte.
Dies gilt vorliegend umso mehr, als Dr. H. sich in der mündlichen Verhandlung nicht nur zur Aufgabenverteilung zwischen ihm und Frau S. bei der Erstellung des Gutachtens vom geäußert hat, sondern auch zu den hierin enthaltenen Feststellungen und Ergebnissen, und das LSG auch diese, von der Klägerin als widersprüchlich zu dem vorgelegten Gutachten gerügten Erläuterungen des Sachverständigen vom in seinem Urteil verwendet hat.
Der Klägerin hätte daher auf ihren (Hilfs-)Antrag, mit dem sie deutlich zu erkennen gegeben hat, dass sie für den Fall, dass das LSG die Zurückweisung ihrer Berufung in Erwägung zieht, nochmals Gelegenheit zur Äußerung haben will, die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, nach Auswertung der protokollierten Aussagen des Sachverständigen - ggf nach Rücksprache mit einem fachkundigen Arzt - entsprechend schriftsätzlich vortragen zu können. Anhaltspunkte für eine insoweit missbräuchliche Antragstellung - etwa zum Zwecke der Prozessverschleppung - bestehen nicht. Das LSG hätte deshalb der Klägerin den beantragten Schriftsatz nachlassen und ihr damit Gelegenheit zu einer weiteren (abschließenden) Äußerung binnen einer angemessenen Frist geben müssen. Da es dies unterlassen hat, hat es den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt.
Das die Berufung der Klägerin zurückweisende Urteil des LSG kann auch auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht nach Gewährung des beantragten Schriftsatznachlasses und entsprechendem - ausreichend substantiierten - Sachvortrag der Klägerin zu ihrem Vorwurf, der Sachverständige Dr. H. habe ausschließlich ihm obliegende Aufgaben in einem unzulässigen Umfang delegiert und/oder die protokollierten Erläuterungen des Sachverständigen vom stünden im Widerspruch zu dessen schriftlichen gutachterlichen Ausführungen vom , sich zu weiteren Ermittlungen verlasst gesehen hätte und zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis gekommen wäre.
Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen hat der Senat die Sache im Beschlusswege nach § 160a Abs 5 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
IAAAD-28935