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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 56/07

Gesetze: VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 16 VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 17 VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 18 VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 47 VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 48 VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 16

Ausfuhrerstattung

Leitsatz

Derjenige, der der Zollverwaltung etwas zusendet, ist hinsichtlich des Zugangs dieser Sendung beweispflichtig.

Art. 16 Abs. 2 lit. b) VO Nr. 800/1999 (EWGV 800/1999) in der Fassung der Änderungsverordnung Nr. 90/2001 vom regelt nicht, auf welche Erkenntnisquellen sich eine Entladebescheinigung stützen muss, um anerkannt werden zu können. Insofern sind der inhaltlichen Überprüfung einer Entladebescheinigung (hier ausgestellt von der deutschen Botschaft im Bestimmungsdrittland) Grenzen gesetzt. Die Entladebescheinigung ist anzuerkennen, wenn sie schlüssig ist und ansonsten dem Verordnungswortlaut entspricht.

Ein CMR-Frachtbrief ist als Beförderungspapier im Sinne von Art. 16 Abs. 3 VO Nr. 800/1999 anzuerkennen, wenn er vollständig ausgefüllt ist und nur in Feld 22 die Unterschrift des mit der Klägerin identischen und in Feld 1 angegebenen Anmelders fehlt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAD-28878

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 25.06.2009 - 4 K 56/07

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