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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 1058/06 MOG

Gesetze: MilchAbgV 2004 § 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2MilchAbgV 2004 § 7a Abs. 4 Satz 1MilchAbgV 2007 § 30 Abs. 1 Satz 1MilchAbgV 2007 § 30 Abs. 2 Satz 2MilchAbgV 2007 § 30 Abs. 3 Satz 1MilchAbgV 2007 § 30 Abs. 4MilchAbgV 2007 § 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1788/2003 Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1788/2003 Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 1788/2003 Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 2

Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Finanzgerichts als maßgeblich für eine Verpflichtungsklage auf den Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts

Leitsatz

  1. Die zeitweilige Übertragung einer Referenzmenge nach § 30 MilchAbgV 2007 kann nur während des laufenden und des nächsten Zwölfmonatszeitraums (vom 1. April eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres) von der Molkerei registriert und vom zuständigen Hauptzollamt genehmigt werden.

  2. Bei einer Verpflichtungsklage, die auf den Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts gerichtet ist, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Finanzgerichts maßgeblich.

Fundstelle(n):
FAAAD-28868

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 20.02.2008 - 4 K 1058/06 MOG

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