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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 12 K 12057/08

Gesetze: FGO § 138 Abs. 1, FGO § 138 Abs. 2, FGO § 133a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, FGO § 133a Abs. 5 S. 1, FGO § 133a Abs. 5 S. 4, ZPO § 343 S. 2

Verletzung des rechtlichen Gehörs bei unrichtigem Verständnis des Gerichts bezüglich des Beteiligtenvorbringens zum Bestehen der Steuerberaterprüfung und Abänderung der Kostenentscheidung

Leitsatz

1. Hat das Gericht die Mitteilung der Beteiligten, die Klägerin habe zwischenzeitlich erfolgreich an der Steuerberaterprüfung des Folgejahres teilgenommen und die Hauptsache sei damit erledigt, unrichtigerweise so verstanden, dass die Klägerin erfolgreich an einer Wiederholungsprüfung des Streitjahres und nicht vollständig neu an der Prüfung des Folgejahres teilgenommen habe, ist das Gericht deswegen von einer Abhilfe durch die Behörde ausgegangen und hat es daher die Kosten des Verfahrens nach § 138 Abs. 2 FGO der Behörde auferlegt, so hat sie durch das Nichtwahrnehmen des tatsächlichen Beteiligtenvorbringens den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt, so dass auf die Anhörungsrüge der beklagten Behörde hin die Kostenentscheidung des Beschlusses über die Erledigung der Hauptsache aufgehoben und die Kostenentscheidung des Verfahrens nach § 133a Abs. 5 Sätze 1 und 4 FGO i.V.m § 343 Satz 2 ZPO nunmehr neu getroffen werden kann.

2. In diesem Fall entspricht es gemäß § 138 Abs. 1 FGO billigem Ermessen, dass die Beteiligten die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte tragen, wenn sich angesichts der übersandten Schriftsätze sowie des Inhalts der dem Gericht im Übrigen vorliegenden Akte nach dem bisherigen Sach- und Streitstand der mutmaßliche Ausgang des Verfahrens in hohem Maße als ungewiss erweist.

Fundstelle(n):
GAAAD-28859

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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 29.07.2009 - 12 K 12057/08

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