1. Der Geschäftsbetrieb einer verschmolzenen GmbH wird nicht in einem für die Berücksichtigung des Verlustvortrags gem. §
12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 erforderlichen Umfang fortgeführt, wenn die Zahl der Arbeitnehmer, die Umsatzerlöse und der Wert
des Anlagevermögens während der fünf auf die Verschmelzung folgenden Jahre gegenüber den entsprechenden zum Verschmelzungsstichtag
bestehenden Werten zumindest teilweise auf unter 50 % gesunken ist, so dass das Merkmal des „vergleichbaren Umfangs” deutlich
unterschritten ist.
2. Das Gesetz stellt in § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG allein auf den Umfang des Geschäftsbetriebs ab; auch wenn äußere wirtschaftiche
Zwänge zu einer Reduzierung des Umfangs des Geschäftsbetriebs führen, ist dies insoweit unerheblich.
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 19 Nr. 1 EFG 2009 S. 2074 Nr. 24 CAAAD-28856
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.07.2009 - 12 K 12168/08
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