Organschaft: Keine finanzielle Eingliederung zwischen Schwestergesellschaften
Laufzeit des Gewinnabführungsvertrags
keine Beschwer durch KSt-Festsetzung von 0 EUR gegen die Organgesellschaft
Leitsatz
1. Das Vorliegen einer finanziellen Eingliederung zwischen Schwestergesellschaften ist nach dem eindeutigen Wortlaut des §
14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG nicht möglich.
2. Voraussetzung einer Organschaft ist, dass der Gewinnabführungsvertrag ab dem Wirtschaftsjahr, für das erstmals das Ergebnis
dem Organträger zugerechnet werden kann, auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen ist.
3. Wird die finanzielle Eingliederung während des laufenden Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft begründet, treten die
steuerlichen Folgen der Organschaft erst ab Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft ein. Im Jahr der
Begründung der finanziellen Eingliederung versteuert die Organgesellschaft ihr Einkommen noch selbst. Diese Folge kann vermieden
werden, indem die Organgesellschaft ihr bisheriges Wirtschaftsjahr umstellt und dessen Beginn auf den Zeitpunkt des Eintritts
der finanziellen Eingliederung legt.
4. Eine Anfechtungsklage gegen einen Körperschaftsteuerbescheid, in dem die Steuerschuld auf EUR 0 festgesetzt worden ist,
ist auch dann unzulässig, wenn die Klägerin vorträgt, sie sei als Organgesellschaft eines anderen Unternehmens als Organträger
anzusehen.
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1452 Nr. 23 EFG 2009 S. 2049 Nr. 24 SAAAD-28855
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.07.2009 - 12 K 12148/08
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