Ausschüttung der über mehrere Jahre thesaurierten
Gewinne einer Kapitalgesellschaft ist beim Gesellschafter nicht als
Vergütung für mehrjährige Tätigkeit ermäßigt zu
besteuern
Leitsatz
1. Sinn und Zweck der Regelung des
§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist es, bei zusammengeballten Vergütungen aus
einer gewerblichen, freiberuflichen oder unselbständigen Tätigkeit
die Tarifprogression zu mildern und zu erreichen, dass die steuerliche
Belastung für Einkünfte, die dem Steuerpflichtigen in einem
Veranlagungszeitraum für die Tätigkeit mehrerer Jahre
zufließen, möglichst nicht höher wird, als wenn ihm in jedem
Jahr ein Anteil hiervon zugeflossen wäre.
2. Die Anwendung von § 34 Abs. 2
Nr. 4 EStG setzt weiter voraus, dass ein ungewöhnlicher oder atypischer
Sachverhalt vorliegt, der zu einer Zusammenballung von Einkünften
geführt hat. An diesem Merkmal fehlt es bei einer Gewinnausschüttung.
3. Eine Gewinnausschüttung
unterliegt auch dann nicht der Regelung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, wenn
es sich um die im Rahmen der Auseinandersetzung der Gesellschafter beschlossene
Vollausschüttung der in den Vorjahren thesaurierten Gewinne der
Kapitalgesellschaft handelt.
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