Kein Kindergeldanspruch vor Erteilung einer Genehmigung zur Aufnahme einer Beschäftigung trotz befristeter Aufenthaltserlaubnis
nach § 34 Abs. 3 AufenthG
Verfassungsmäßigkeit von § 62 Abs. 2 EStG in der ab 2006 anzuwendenden Fassung
Leitsatz
1. Nach der BFH-Rechtsprechung „besitzt” ein Ausländer erst dann eine Aufenthaltserlaubnis i. S. v. § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG
in der ab anzuwendenden Fassung, wenn er eine Aufenthaltsgenehmigung der gesetzlich vorgeschriebenen Art tatsächlich
in Händen hält, ihm also das Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik durch entsprechenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die
Bezugszeit des Kindergeldes zugebilligt worden ist.
2. Das ist nicht der Fall, wenn eine Ausländerin zwar im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und danach grundsätzlich mit Erlaubnis der Ausländerbehörde zur Aufnahme einer Beschäftigung
berechtigt ist, die Erlaubnis zur Beschäftigungsaufnahme bislang aber weder beantragt noch erteilt worden ist.
2. Da der Gesetzgeber nach der Dauer des Aufenthalts und der Integration in den Arbeitsmarkt differenziert hat und im Übrigen
davon ausgehen durfte, dass das Existenzminimum des Kindes eines nicht kindergeldberechtigten Ausländers durch Sozialhilfe
oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in ausreichendem Maße gewährleistet ist, bestehen keine verfassungsrechtlichen
Bedenken gegen die Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG.
Tatbestand
Fundstelle(n): DAAAD-28847
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 08.06.2009 - 5 K 1541/07 (Kg)
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