Anfallen von Säumniszuschlägen nach Maßgabe des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO als Vollzug eines Steuerbescheides
Leitsatz
Eine Schenkung unter Auflage umfasst die volle Höhe der Zuwendung und nicht nur den nach Erfüllung der Auflage verbleibenden
Saldo.
Für die Abgrenzung der Schenkung unter Auflage vom entgeltlichen Rechtsgeschäft. ist maßgeblich, ob die Leistung des Zuwendungsempfängers
auf der Grundlage und aus dem Wert der Zuwendung erfolgen soll.
Im Rahmen einer mittelbaren Grundstücksschenkung vereinbarte Versorgungsleistungen an den Schenker sowie darüber hinaus ausbedungene
Zahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung stellen keine Gegenleistung dar.
Gegen die Annahme einer Schenkung unter Auflage spricht nicht, dass diese Leistungen nur in der Weise aus dem zugewendeten
Wert erfolgen, dass die Zuwendungsempfänger durch die mittelbare Schenkung des Grundstücks eigene Mietaufwendungen ersparen
können.
Bei summarischer Prüfung ist im Falle von Zahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung, die in Erfüllung einer Schenkungsauflage
erbracht werden, das für den Spendenabzug zu fordernde ungeschriebene Merkmal der Freiwilligkeit der Ausgabenentscheidung
zu bejahen (Abgrenzung zur „Vermächtnis"-Entscheidung des , BFHE 172, 362, BStBl II 1993,
874).
Gleiches gilt für die Unentgeltlichkeit der Spende, da es sich bei der Vereinbarung der Auflage nicht um eine Gegenleistung
für die Schenkung handelt, die die Fremdnützigkeit der Spende ausschließt.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1931 Nr. 23 OAAAD-28839
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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 02.06.2009 - 16 V 896/09 A (E,AO)
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