Geltung eines elektronisch übermittelten Verwaltungsaktes als Bekanntgegeben am dritten Tag nach Absendung
Leitsatz
Eine Klage kann wirksam durch Übersendung der Klageschrift per E-Mail erhoben werden, wenn der Landesverordnungsgeber von
der Ermächtigungsgrundlage des § 52a Abs. 1 Satz 1 FGO Gebrauch gemacht hat und damit der elektronische Rechtsverkehr mit
dem FG eröffnet ist.
Der Wirksamkeit der Klageerhebung steht mangels zwingender Anordnung in § 2 Abs. 3 der Verordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO NW (GVBl NRW vom
Nr. 43, 926 ff.) nicht entgegen, dass der E-Mail keine qualifizierte digitale Signatur beigefügt wird. Die Regelung des §
52a Abs. 1 Satz 3 FGO richtet sich ausschließlich an den Verordnungsgeber (vgl. , BFH/NV
2009, 1037).
Unabhängig davon stellt die fehlende eigenhändige Unterschrift bei einer Klageerhebung per E-Mail keinen Verstoß gegen §
64 Abs. 1 FGO dar.
Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, warum eine bestimmungsgemäß von der elektronischen Poststelle des FG ausgedruckte
E-Mail in Bezug auf das Schriftform- und Authentizitätserfordernis anders als etwa ein Computerfax, Telegramm oder Funkfax
zu behandeln sein sollte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAD-28838
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.07.2009 - 16 K 572/09 E
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