1. Ein Tauschgeschäft und damit ein Anschaffungsvorgang ist dann nicht gegeben, wenn eine wirtschaftliche Identität - sog.
Nämlichkeit - zwischen hingegebenem und eingetauschtem Wirtschaftsgut besteht. Eine solche Nämlichkeit kann fehlen, wenn zwei
zu vergleichende Grundstücke eine unterschiedliche Marktgängigkeit aufweisen.
2. Ein Grundstück ist als Baugrundstück leichter und mit höherem Erlös zu veräußern als Acker-, Grün- und Bauerwartungsland,
da für Baugrundstücke eine höhere Nachfrage und damit höhere Marktgängigkeit besteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1941 Nr. 23 EStB 2010 S. 112 Nr. 3 GAAAD-28833
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