1. Kann § 233a Abs. 2a AO angewendet werden, wenn ein rückwirkendes Ereignis zu einem Zeitpunkt eintritt (hier: 2003), der die von dem FA tatsächlich festgesetzten Zinsen (hier: Zeitraum bis ) nicht berührt?
2. Ist eine in einem späteren Jahr (hier: 2003) vorgenommene Berichtigung der Handelsbilanz für ein abgelaufenes Geschäftsjahr (hier: 1996) in der Form der (vorher unterbliebenen) phasengleichen Nachaktivierung von Zinsansprüchen aus Genussrechten und der Zuführung der nachträglich aktivierten Erträge zu der Rückstellung für Beitragserstattung ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, das die Eignung hat, Nachforderungszinsen nach § 233a Abs. 2a AO auszulösen?
3. Kann bei Bejahung von 1. und 2. von einer Verzinsung nach § 233a Abs. 2a AO in entsprechender Anwendung des (BFHE 188, 542, BStBl II 1999, 634) abgesehen werden, soweit sich die Verzinsung auf eine Bemessungsgrundlage bezieht, die nie Gegenstand einer Steuerfestsetzung war?
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