DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47
Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission
,
nach Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
gemäß dem Verfahren
des Artikels 251 des Vertrags
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Der Vertrag sieht die
Schaffung eines Binnenmarkts und die Einführung einer Regelung vor, die
den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verzerrungen schützt. Die
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das
Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte trägt zur Erreichung dieser
Ziele bei.
(2) Der Europäische
Rat hat auf seiner Tagung in Korfu am 24. und 25. Juni 1994 die
Notwendigkeit der Schaffung eines allgemeinen und flexiblen Ordnungsrahmens auf
Gemeinschaftsebene für die Förderung der Entwicklung der
Informationsgesellschaft in Europa hervorgehoben. Hierzu ist unter anderem ein
Binnenmarkt für neue Produkte und Dienstleistungen erforderlich. Wichtige
gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen, mit denen ein derartiger Ordnungsrahmen
sichergestellt werden sollte, wurden bereits eingeführt, in anderen
Fällen steht ihre Annahme bevor. In diesem Zusammenhang spielen das
Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte eine bedeutende Rolle, da sie die
Entwicklung und den Vertrieb neuer Produkte und Dienstleistungen und die
Schaffung und Verwertung ihres schöpferischen Inhalts schützen und
fördern.
(3) Die vorgeschlagene
Harmonisierung trägt zur Verwirklichung der vier Freiheiten des
Binnenmarkts bei und steht im Zusammenhang mit der Beachtung der tragenden
Grundsätze des Rechts, insbesondere des Eigentums einschließlich des
geistigen Eigentums, der freien Meinungsäußerung und des
Gemeinwohls.
(4) Ein harmonisierter
Rechtsrahmen zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte wird
durch erhöhte Rechtssicherheit und durch die Wahrung eines hohen
Schutzniveaus im Bereich des geistigen Eigentums substantielle Investitionen in
Kreativität und Innovation einschließlich der Netzinfrastruktur
fördern und somit zu Wachstum und erhöhter Wettbewerbsfähigkeit
der europäischen Industrie beitragen, und zwar sowohl bei den Inhalten und
der Informationstechnologie als auch allgemeiner in weiten Teilen der Industrie
und des Kultursektors. Auf diese Weise können Arbeitsplätze erhalten
und neue Arbeitsplätze geschaffen werden.
(5) Die technische
Entwicklung hat die Möglichkeiten für das geistige Schaffen, die
Produktion und die Verwertung vervielfacht und diversifiziert. Wenn auch kein
Bedarf an neuen Konzepten für den Schutz des geistigen Eigentums besteht,
so sollten die Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte doch angepasst und ergänzt werden, um den wirtschaftlichen
Gegebenheiten, z. B. den neuen Formen der Verwertung, in angemessener
Weise Rechnung zu tragen.
(6) Ohne Harmonisierung
auf Gemeinschaftsebene könnten Gesetzgebungsinitiativen auf
einzelstaatlicher Ebene, die in einigen Mitgliedstaaten bereits in die Wege
geleitet worden sind, um den technischen Herausforderungen zu begegnen,
erhebliche Unterschiede im Rechtsschutz und dadurch Beschränkungen des
freien Verkehrs von Dienstleistungen und Produkten mit urheberrechtlichem
Gehalt zur Folge haben, was zu einer Zersplitterung des Binnenmarkts und zu
rechtlicher Inkohärenz führen würde. Derartige rechtliche
Unterschiede und Unsicherheiten werden sich im Zuge der weiteren Entwicklung
der Informationsgesellschaft, in deren Gefolge die grenzüberschreitende
Verwertung des geistigen Eigentums bereits stark zugenommen hat, noch
stärker auswirken. Diese Entwicklung wird und sollte fortschreiten.
Erhebliche rechtliche Unterschiede und Unsicherheiten in Bezug auf den
Rechtsschutz können die Erzielung von Größenvorteilen für
neue Produkte und Dienstleistungen mit urheber- und leistungsschutzrechtlichem
Gehalt beschränken.
(7) Der bestehende
Gemeinschaftsrechtsrahmen zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte ist daher anzupassen und zu ergänzen, soweit dies für
das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist. Zu diesem
Zweck sollten diejenigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über das
Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte, die sich von Mitgliedstaat zu
Mitgliedstaat beträchtlich unterscheiden oder eine derartige
Rechtsunsicherheit bewirken, dass der Binnenmarkt in seiner
Funktionsfähigkeit beeinträchtigt und die Informationsgesellschaft in
Europa in ihrer Entwicklung behindert wird, angepasst und uneinheitliches
Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber technischen Entwicklungen vermieden
werden, während Unterschiede, die das Funktionieren des Binnenmarkts nicht
beeinträchtigen, nicht beseitigt oder verhindert zu werden
brauchen.
(8) Angesichts der
verschiedenen sozialen, gesellschaftlichen und kulturellen Auswirkungen der
Informationsgesellschaft ist die Besonderheit des Inhalts von Produkten und
Dienstleistungen zu berücksichtigen.
(9) Jede Harmonisierung
des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen
Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen
wesentlich sind. Ihr Schutz trägt dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung
kreativer Tätigkeit im Interesse der Urheber, ausübenden
Künstler, Hersteller, Verbraucher, von Kultur und Wirtschaft sowie der
breiten Öffentlichkeit sicherzustellen. Das geistige Eigentum ist daher
als Bestandteil des Eigentums anerkannt worden.
(10) Wenn Urheber und
ausübende Künstler weiter schöpferisch und künstlerisch
tätig sein sollen, müssen sie für die Nutzung ihrer Werke eine
angemessene Vergütung erhalten, was ebenso für die Produzenten gilt,
damit diese die Werke finanzieren können. Um Produkte wie Tonträger,
Filme oder Multimediaprodukte herstellen und Dienstleistungen, z. B.
Dienste auf Abruf, anbieten zu können, sind beträchtliche
Investitionen erforderlich. Nur wenn die Rechte des geistigen Eigentums
angemessen geschützt werden, kann eine angemessene Vergütung der
Rechtsinhaber gewährleistet und ein zufrieden stellender Ertrag dieser
Investitionen sichergestellt werden.
(11) Eine rigorose und
wirksame Regelung zum Schutz der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte ist
eines der wichtigsten Instrumente, um die notwendigen Mittel für das
kulturelle Schaffen in Europa zu garantieren und die Unabhängigkeit und
Würde der Urheber und ausübenden Künstler zu wahren.
(12) Ein angemessener
Schutz von urheberrechtlich geschützten Werken und sonstigen
Schutzgegenständen ist auch kulturell gesehen von großer Bedeutung.
Nach Artikel 151 des Vertrags hat die Gemeinschaft bei ihrer
Tätigkeit den kulturellen Aspekten Rechnung zu tragen.
(13) Gemeinsame
Forschungsanstrengungen und die kohärente Anwendung technischer
Maßnahmen zum Schutz von Werken und sonstigen Schutzgegenständen und
zur Sicherstellung der nötigen Informationen über die Schutzrechte
auf europäischer Ebene sind von grundlegender Bedeutung, weil das Endziel
dieser Maßnahmen die Umsetzung der in den Rechtsvorschriften enthaltenen
Grundsätze und Garantien ist.
(14) Ziel dieser
Richtlinie ist es auch, Lernen und kulturelle Aktivitäten durch den Schutz
von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zu fördern; hierbei
müssen allerdings Ausnahmen oder Beschränkungen im öffentlichen
Interesse für den Bereich Ausbildung und Unterricht vorgesehen
werden.
(15) Die Diplomatische
Konferenz, die unter der Schirmherrschaft der Weltorganisation für
geistiges Eigentum (WIPO) im Dezember 1996 stattfand, führte zur Annahme
von zwei neuen Verträgen, dem WIPO-Urheberrechtsvertrag und dem
WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger, die den Schutz der
Urheber bzw. der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller zum
Gegenstand haben. In diesen Verträgen wird der internationale Schutz des
Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, nicht zuletzt in Bezug auf die
sog. „digitale Agenda”, auf den neuesten Stand gebracht;
gleichzeitig werden die Möglichkeiten zur Bekämpfung der Piraterie
weltweit verbessert. Die Gemeinschaft und die meisten Mitgliedstaaten haben die
Verträge bereits unterzeichnet, und inzwischen wurde mit den
Vorbereitungen zu ihrer Genehmigung bzw. Ratifizierung durch die Gemeinschaft
und die Mitgliedstaaten begonnen. Die vorliegende Richtlinie dient auch dazu,
einigen dieser neuen internationalen Verpflichtungen nachzukommen.
(16) Die Haftung für
Handlungen im Netzwerk-Umfeld betrifft nicht nur das Urheberrecht und die
verwandten Schutzrechte, sondern auch andere Bereiche wie Verleumdung,
irreführende Werbung, oder Verletzung von Warenzeichen, und wird
horizontal in der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der
Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den
elektronischen Geschäftsverkehr”)
geregelt, die verschiedene
rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs, präzisiert
und harmonisiert. Die vorliegende Richtlinie sollte in einem ähnlichen
Zeitrahmen wie die Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr umgesetzt werden, da jene Richtlinie einen einheitlichen
Rahmen für die Grundsätze und Vorschriften vorgibt, die auch für
wichtige Teilbereiche der vorliegenden Richtlinie gelten. Die vorliegende
Richtlinie berührt nicht die Bestimmungen der genannten Richtlinie zu
Fragen der Haftung.
(17) Insbesondere aufgrund
der durch die Digitaltechnik bedingten Erfordernisse muss sichergestellt
werden, dass die Verwertungsgesellschaften im Hinblick auf die Beachtung der
Wettbewerbsregeln ihre Tätigkeit stärker rationalisieren und für
mehr Transparenz sorgen.
(18) Diese Richtlinie
berührt nicht die Regelungen der betroffenen Mitgliedstaaten für die
Verwaltung von Rechten, beispielsweise der erweiterten kollektiven
Lizenzen.
(19) Die
Urheberpersönlichkeitsrechte sind im Einklang mit den Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten und den Bestimmungen der Berner Übereinkunft zum
Schutz von Werken der Literatur und der Kunst, des WIPO-Urheberrechtsvertrags
und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger auszuüben.
Sie bleiben deshalb außerhalb des Anwendungsbereichs dieser
Richtlinie.
(20) Die vorliegende
Richtlinie beruht auf den Grundsätzen und Bestimmungen, die in den
einschlägigen geltenden Richtlinien bereits festgeschrieben sind, und zwar
insbesondere in den Richtlinien 91/250/EWG
, 92/100/EWG
, 93/83/EWG
, 93/98/EWG
und 96/9/EG
. Die betreffenden
Grundsätze und Bestimmungen werden fortentwickelt und in den Rahmen der
Informationsgesellschaft eingeordnet. Die Bestimmungen dieser Richtlinie
sollten unbeschadet der genannten Richtlinien gelten, sofern diese Richtlinie
nichts anderes bestimmt.
(21) Diese Richtlinie
sollte den Umfang der unter das Vervielfältigungsrecht fallenden
Handlungen in Bezug auf die verschiedenen Begünstigten bestimmen. Dabei
sollte der gemeinschaftliche Besitzstand zugrunde gelegt werden. Um die
Rechtssicherheit im Binnenmarkt zu gewährleisten, muss die Definition
dieser Handlungen weit gefasst sein.
(22) Die Verwirklichung
des Ziels, die Verbreitung der Kultur zu fördern, darf nicht durch
Verzicht auf einen rigorosen Schutz der Urheberrechte oder durch Duldung der
unrechtmäßigen Verbreitung von nachgeahmten oder gefälschten
Werken erfolgen.
(23) Mit dieser Richtlinie
sollte das für die öffentliche Wiedergabe geltende Urheberrecht
weiter harmonisiert werden. Dieses Recht sollte im weiten Sinne verstanden
werden, nämlich dahin gehend, dass es jegliche Wiedergabe an die
Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren
Ursprung nimmt, nicht anwesend ist. Dieses Recht sollte jegliche entsprechende
drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder
Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der
Rundfunkübertragung, umfassen. Dieses Recht sollte für keine weiteren
Handlungen gelten.
(24) Das Recht der
öffentlichen Zugänglichmachung von Schutzgegenständen nach
Artikel 3 Absatz 2 sollte dahin gehend verstanden werden, dass es
alle Handlungen der Zugänglichmachung derartiger Schutzgegenstände
für Mitglieder der Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die
Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind; dieses Recht
gilt für keine weiteren Handlungen.
(25) Die
Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Art und des Umfangs des Schutzes der
netzvermittelten Übertragung der urheberrechtlich geschützten Werke
und der durch verwandte Schutzrechte geschützten Gegenstände auf
Abruf sollte durch einen harmonisierten Rechtsschutz auf Gemeinschaftsebene
beseitigt werden. Es sollte klargestellt werden, dass alle durch diese
Richtlinie anerkannten Rechtsinhaber das ausschließliche Recht haben
sollten, urheberrechtlich geschützte Werke und sonstige
Schutzgegenstände im Wege der interaktiven Übertragung auf Abruf
für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Derartige
interaktive Übertragungen auf Abruf zeichnen sich dadurch aus, dass sie
Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl
zugänglich sind.
(26) In Bezug auf Radio-
und Fernsehproduktionen, die Musik aus gewerblichen Tonträgern enthalten
und von den Sendeunternehmen auf Abruf angeboten werden, sind Vereinbarungen
über Sammellizenzen zu fördern, um die Klärung im Zusammenhang
mit den betreffenden Rechten zu erleichtern.
(27) Die bloße
Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder
bewirken, stellt selbst keine Wiedergabe im Sinne dieser Richtlinie
dar.
(28) Der unter diese
Richtlinie fallende Urheberrechtsschutz schließt auch das
ausschließliche Recht ein, die Verbreitung eines in einem Gegenstand
verkörperten Werks zu kontrollieren. Mit dem Erstverkauf des Originals
oder dem Erstverkauf von Vervielfältigungsstücken des Originals in
der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung
erschöpft sich das Recht, den Wiederverkauf dieses Gegenstands innerhalb
der Gemeinschaft zu kontrollieren. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Original
oder Vervielfältigungsstücke des Originals durch den Rechtsinhaber
oder mit dessen Zustimmung außerhalb der Gemeinschaft verkauft werden.
Die Vermiet- und Verleihrechte für Urheber wurden in der
Richtlinie 92/100/EWG niedergelegt. Das durch die vorliegende Richtlinie
gewährte Verbreitungsrecht lässt die Bestimmungen über die
Vermiet- und Verleihrechte in Kapitel I jener Richtlinie
unberührt.
(29) Die Frage der
Erschöpfung stellt sich weder bei Dienstleistungen allgemein noch bei
Online-Diensten im Besonderen. Dies gilt auch für materielle
Vervielfältigungsstücke eines Werks oder eines sonstigen
Schutzgegenstands, die durch den Nutzer eines solchen Dienstes mit Zustimmung
des Rechtsinhabers hergestellt worden sind. Dasselbe gilt daher auch für
die Vermietung oder den Verleih des Originals oder von
Vervielfältigungsstücken eines Werks oder eines sonstigen
Schutzgegenstands, bei denen es sich dem Wesen nach um Dienstleistungen
handelt. Anders als bei CD-ROM oder CD-I, wo das geistige Eigentum in einem
materiellen Träger, d. h. einem Gegenstand, verkörpert ist, ist
jede Bereitstellung eines Online-Dienstes im Grunde eine Handlung, die
zustimmungsbedürftig ist, wenn das Urheberrecht oder ein verwandtes
Schutzrecht dies vorsieht.
(30) Die von dieser
Richtlinie erfassten Rechte können unbeschadet der einschlägigen
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über das Urheberrecht und die
verwandten Schutzrechte übertragen oder abgetreten werden oder Gegenstand
vertraglicher Lizenzen sein.
(31) Es muss ein
angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen
Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von
Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden. Die
von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug
auf Schutzrechte müssen vor dem Hintergrund der neuen elektronischen
Medien neu bewertet werden. Bestehende Unterschiede bei den Ausnahmen und
Beschränkungen in Bezug auf bestimmte zustimmungsbedürftige
Handlungen haben unmittelbare negative Auswirkungen auf das Funktionieren des
Binnenmarkts im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte.
Diese Unterschiede könnten sich mit der Weiterentwicklung der
grenzüberschreitenden Verwertung von Werken und den zunehmenden
grenzüberschreitenden Tätigkeiten durchaus noch deutlicher
ausprägen. Um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu
gewährleisten, sollten diese Ausnahmen und Beschränkungen
einheitlicher definiert werden. Dabei sollte sich der Grad ihrer Harmonisierung
nach ihrer Wirkung auf die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts
bestimmen.
(32) Die Ausnahmen und
Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht und das Recht
der öffentlichen Wiedergabe sind in dieser Richtlinie erschöpfend
aufgeführt. Einige Ausnahmen oder Beschränkungen gelten, soweit dies
angemessen erscheint, nur für das Vervielfältigungsrecht. Diese Liste
trägt den unterschiedlichen Rechtstraditionen in den Mitgliedstaaten
Rechnung und soll gleichzeitig die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts
sichern. Die Mitgliedstaaten sollten diese Ausnahmen und Beschränkungen in
kohärenter Weise anwenden; dies wird bei der zukünftigen
Überprüfung der Umsetzungsvorschriften besonders berücksichtigt
werden.
(33) Eine Ausnahme vom
ausschließlichen Vervielfältigungsrecht sollte für bestimmte
vorübergehende Vervielfältigungshandlungen gewährt werden, die
flüchtige oder begleitende Vervielfältigungen sind, als integraler
und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens erfolgen und
ausschließlich dem Ziel dienen, entweder die effiziente Übertragung
in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder die
rechtmäßige Nutzung eines Werks oder sonstiger
Schutzgegenstände zu ermöglichen. Die betreffenden
Vervielfältigungshandlungen sollten keinen eigenen wirtschaftlichen Wert
besitzen. Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, erfasst diese
Ausnahme auch Handlungen, die das „Browsing” sowie Handlungen des
„Caching” ermöglichen; dies schließt Handlungen ein,
die das effiziente Funktionieren der Übertragungssysteme ermöglichen,
sofern der Vermittler die Information nicht verändert und nicht die
erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die
Nutzung der Information, die von der gewerblichen Wirtschaft weithin anerkannt
und verwendet werden, beeinträchtigt. Eine Nutzung sollte als
rechtmäßig gelten, soweit sie vom Rechtsinhaber zugelassen bzw.
nicht durch Gesetze beschränkt ist.
(34) Die Mitgliedstaaten
sollten die Möglichkeit erhalten, Ausnahmen oder Beschränkungen
für bestimmte Fälle, etwa für Unterrichtszwecke und
wissenschaftliche Zwecke, zugunsten öffentlicher Einrichtungen wie
Bibliotheken und Archive, zu Zwecken der Berichterstattung über
Tagesereignisse, für Zitate, für die Nutzung durch behinderte
Menschen, für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und für die
Nutzung in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorzusehen.
(35) In bestimmten
Fällen von Ausnahmen oder Beschränkungen sollten Rechtsinhaber einen
gerechten Ausgleich erhalten, damit ihnen die Nutzung ihrer geschützten
Werke oder sonstigen Schutzgegenstände angemessen vergütet wird. Bei
der Festlegung der Form, der Einzelheiten und der etwaigen Höhe dieses
gerechten Ausgleichs sollten die besonderen Umstände eines jeden Falls
berücksichtigt werden. Für die Bewertung dieser Umstände
könnte der sich aus der betreffenden Handlung für die Rechtsinhaber
ergebende etwaige Schaden als brauchbares Kriterium herangezogen werden. In
Fällen, in denen Rechtsinhaber bereits Zahlungen in anderer Form erhalten
haben, z. B. als Teil einer Lizenzgebühr, kann gegebenenfalls keine
spezifische oder getrennte Zahlung fällig sein. Hinsichtlich der Höhe
des gerechten Ausgleichs sollte der Grad des Einsatzes technischer
Schutzmaßnahmen gemäß dieser Richtlinie in vollem Umfang
berücksichtigt werden. In bestimmten Situationen, in denen dem
Rechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entstünde, kann sich
gegebenenfalls keine Zahlungsverpflichtung ergeben.
(36) Die Mitgliedstaaten
können einen gerechten Ausgleich für die Rechtsinhaber auch in den
Fällen vorsehen, in denen sie die fakultativen Bestimmungen über die
Ausnahmen oder Beschränkungen, die einen derartigen Ausgleich nicht
vorschreiben, anwenden.
(37) Die bestehenden
nationalen Regelungen über die Reprographie schaffen keine
größeren Hindernisse für den Binnenmarkt. Die Mitgliedstaaten
sollten die Möglichkeit haben, eine Ausnahme oder Beschränkung
für die Reprographie vorzusehen.
(38) Die Mitgliedstaaten
sollten die Möglichkeit erhalten, unter Sicherstellung eines gerechten
Ausgleichs eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das
Vervielfältigungsrecht für bestimmte Arten der Vervielfältigung
von Ton-, Bild- und audiovisuellem Material zu privaten Zwecken vorzusehen.
Dazu kann die Einführung oder Beibehaltung von Vergütungsregelungen
gehören, die Nachteile für Rechtsinhaber ausgleichen sollen.
Wenngleich die zwischen diesen Vergütungsregelungen bestehenden
Unterschiede das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen,
dürften sie sich, soweit sie sich auf die analoge private
Vervielfältigung beziehen, auf die Entwicklung der
Informationsgesellschaft nicht nennenswert auswirken. Die digitale private
Vervielfältigung dürfte hingegen eine weitere Verbreitung finden und
größere wirtschaftliche Bedeutung erlangen. Daher sollte den
Unterschieden zwischen digitaler und analoger privater Vervielfältigung
gebührend Rechnung getragen und hinsichtlich bestimmter Punkte zwischen
ihnen unterschieden werden.
(39) Bei der Anwendung der
Ausnahme oder Beschränkung für Privatkopien sollten die
Mitgliedstaaten die technologischen und wirtschaftlichen Entwicklungen,
insbesondere in Bezug auf die digitale Privatkopie und auf
Vergütungssysteme, gebührend berücksichtigen, wenn wirksame
technische Schutzmaßnahmen verfügbar sind. Entsprechende Ausnahmen
oder Beschränkungen sollten weder den Einsatz technischer Maßnahmen
noch deren Durchsetzung im Falle einer Umgehung dieser Maßnahmen
behindern.
(40) Die Mitgliedstaaten
können eine Ausnahme oder Beschränkung zugunsten bestimmter nicht
kommerzieller Einrichtungen, wie der Öffentlichkeit zugängliche
Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen sowie Archive, vorsehen. Jedoch
sollte diese Ausnahme oder Beschränkung auf bestimmte durch das
Vervielfältigungsrecht erfasste Sonderfälle begrenzt werden. Eine
Nutzung im Zusammenhang mit der Online-Lieferung von geschützten Werken
oder sonstigen Schutzgegenständen sollte nicht unter diese Ausnahme
fallen. Die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten Ausnahmen vom
ausschließlichen öffentlichen Verleihrecht gemäß
Artikel 5 der Richtlinie 92/100/EWG vorsehen, bleibt von dieser
Richtlinie unberührt. Spezifische Verträge und Lizenzen, die diesen
Einrichtungen und ihrer Zweckbestimmung zur Verbreitung der Kultur in
ausgewogener Weise zugute kommen, sollten daher unterstützt
werden.
(41) Bei Anwendung der
Ausnahme oder Beschränkung für ephemere Aufzeichnungen, die von
Sendeunternehmen vorgenommen werden, wird davon ausgegangen, dass zu den
eigenen Mitteln des Sendeunternehmens auch die Mittel einer Person zählen,
die im Namen oder unter der Verantwortung des Sendeunternehmens
handelt.
(42) Bei Anwendung der
Ausnahme oder Beschränkung für nicht kommerzielle Unterrichtszwecke
und nicht kommerzielle wissenschaftliche Forschungszwecke einschließlich
Fernunterricht sollte die nicht kommerzielle Art der betreffenden
Tätigkeit durch diese Tätigkeit als solche bestimmt sein. Die
organisatorische Struktur und die Finanzierung der betreffenden Einrichtung
sind in dieser Hinsicht keine maßgeblichen Faktoren.
(43) Die Mitgliedstaaten
sollten in jedem Fall alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um
für Personen mit Behinderungen, die ihnen die Nutzung der Werke selbst
erschweren, den Zugang zu diesen Werken zu erleichtern, und dabei ihr
besonderes Augenmerk auf zugängliche Formate richten.
(44) Bei der Anwendung der
Ausnahmen und Beschränkungen im Sinne dieser Richtlinie sollten die
internationalen Verpflichtungen beachtet werden. Solche Ausnahmen und
Beschränkungen dürfen nicht auf eine Weise angewandt werden, dass die
berechtigten Interessen der Rechtsinhaber verletzt werden oder die normale
Verwertung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände
beeinträchtigt wird. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmen
oder Beschränkungen sollten insbesondere die gesteigerte wirtschaftliche
Bedeutung, die solche Ausnahmen oder Beschränkungen im neuen
elektronischen Umfeld erlangen können, angemessen berücksichtigen.
Daher ist der Umfang bestimmter Ausnahmen oder Beschränkungen bei
bestimmten neuen Formen der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke und
sonstiger Schutzgegenstände möglicherweise noch enger zu
begrenzen.
(45) Die in Artikel 5
Absätze 2, 3 und 4 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen
sollten jedoch vertraglichen Beziehungen zur Sicherstellung eines gerechten
Ausgleichs für die Rechtsinhaber nicht entgegenstehen, soweit dies nach
innerstaatlichem Recht zulässig ist.
(46) Die Einschaltung
einer Schlichtungsinstanz könnte Nutzern und Rechtsinhabern für die
Beilegung ihrer Streitigkeiten hilfreich sein. Die Kommission sollte gemeinsam
mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Kontaktausschusses eine Untersuchung
über neue rechtliche Möglichkeiten durchführen, mit denen
Streitigkeiten im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte
beigelegt werden können.
(47) Im Zuge der
technischen Entwicklung werden Rechtsinhaber von technischen Maßnahmen
Gebrauch machen können, die dazu bestimmt sind, die Verhinderung oder
Einschränkung von Handlungen zu erreichen, die von den Inhabern von
Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten oder des Sui-generis-Rechts an
Datenbanken nicht genehmigt worden sind. Es besteht jedoch die Gefahr, dass die
Umgehung des durch diese Vorrichtungen geschaffenen technischen Schutzes durch
rechtswidrige Handlungen ermöglicht oder erleichtert wird. Um ein
uneinheitliches rechtliches Vorgehen zu vermeiden, das den Binnenmarkt in
seiner Funktion beeinträchtigen könnte, muss der rechtliche Schutz
vor der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen und vor der
Bereitstellung entsprechender Vorrichtungen und Produkte bzw. der Erbringung
entsprechender Dienstleistungen harmonisiert werden.
(48) Dieser Rechtsschutz
sollte für technische Maßnahmen gelten, die wirksam Handlungen
beschränken, die von den Inhabern von Urheberrechten oder verwandten
Schutzrechten oder des Sui-generis-Rechts an Datenbanken nicht genehmigt worden
sind, ohne jedoch den normalen Betrieb elektronischer Geräte und deren
technische Entwicklung zu behindern. Dieser Rechtsschutz verpflichtet nicht
dazu, Vorrichtungen, Produkte, Komponenten oder Dienstleistungen zu entwerfen,
die den technischen Maßnahmen entsprechen, solange diese Vorrichtungen,
Produkte, Komponenten oder Dienstleistungen nicht in anderer Weise unter das
Verbot des Artikels 6 fallen. Dieser Rechtsschutz sollte auch das
Verhältnismäßigkeitsprinzip berücksichtigen, und es
sollten nicht jene Vorrichtungen oder Handlungen untersagt werden, deren
wirtschaftlicher Zweck und Nutzen nicht in der Umgehung technischer
Schutzvorkehrungen besteht. Insbesondere dürfen die Forschungsarbeiten im
Bereich der Verschlüsselungstechniken dadurch nicht behindert
werden.
(49) Der Rechtsschutz
technischer Maßnahmen lässt einzelstaatliche Rechtsvorschriften
unberührt, die den privaten Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder
Bestandteilen zur Umgehung technischer Maßnahmen untersagen.
(50) Ein solcher
harmonisierter Rechtsschutz lässt die speziellen Schutzbestimmungen
gemäß der Richtlinie 91/250/EWG unberührt. Er sollte
insbesondere nicht auf den Schutz der in Verbindung mit Computerprogrammen
verwendeten technischen Maßnahmen Anwendung finden, der
ausschließlich in jener Richtlinie behandelt wird. Er sollte die
Entwicklung oder Verwendung anderer Mittel zur Umgehung technischer
Maßnahmen, die erforderlich sind, um Handlungen nach Artikel 5
Absatz 3 oder Artikel 6 der Richtlinie 91/250/EWG zu
ermöglichen, nicht aufhalten oder verhindern. Artikel 5 und 6 jener
Richtlinie sehen ausschließlich Ausnahmen von den auf Computerprogramme
anwendbaren ausschließlichen Rechten vor.
(51) Der Rechtsschutz
technischer Maßnahmen gilt unbeschadet des in Artikel 5 zum Ausdruck
kommenden Gesichtspunkts des Allgemeininteresses sowie unbeschadet der
öffentlichen Sicherheit. Die Mitgliedstaaten sollten freiwillige
Maßnahmen der Rechtsinhaber, einschließlich des Abschlusses und der
Umsetzung von Vereinbarungen zwischen Rechtsinhabern und anderen interessierten
Parteien, fördern, mit denen dafür Sorge getragen wird, dass die
Ziele bestimmter Ausnahmen oder Beschränkungen, die im Einklang mit dieser
Richtlinie in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, erreicht
werden können. Werden innerhalb einer angemessenen Frist keine derartigen
freiwilligen Maßnahmen oder Vereinbarungen getroffen, sollten die
Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen ergreifen, um zu
gewährleisten, dass die Rechtsinhaber durch Änderung einer schon
angewandten technischen Maßnahme oder durch andere Mittel den von
derartigen Ausnahmen oder Beschränkungen Begünstigten geeignete
Mittel für die Inanspruchnahme dieser Ausnahmen oder Beschränkungen
an die Hand geben. Damit jedoch bei derartigen Maßnahmen, die von den
Rechtsinhabern, auch im Rahmen von Vereinbarungen, oder von einem Mitgliedstaat
ergriffen werden, kein Missbrauch entsteht, sollten alle technischen
Maßnahmen Rechtsschutz genießen, die bei der Umsetzung derartiger
Maßnahmen zur Anwendung kommen.
(52) Bei der Umsetzung
einer Ausnahme oder einer Beschränkung im Hinblick auf
Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch nach Artikel 5 Absatz 2
Buchstabe b) sollten die Mitgliedstaaten auch die Anwendung freiwilliger
Maßnahmen fördern, mit denen dafür Sorge getragen wird, dass
die Ziele derartiger Ausnahmen oder Beschränkungen erreicht werden
können. Werden innerhalb einer angemessenen Frist keine derartigen
freiwilligen Maßnahmen zur Ermöglichung von Vervielfältigungen
zum privaten Gebrauch getroffen, können die Mitgliedstaaten
Maßnahmen ergreifen, damit die Begünstigten der betreffenden
Ausnahme oder Beschränkung sie tatsächlich nutzen können.
Freiwillige Maßnahmen des Rechtsinhabers, einschließlich etwaiger
Vereinbarungen zwischen Rechtsinhabern und interessierten Parteien, sowie
Maßnahmen der Mitgliedstaaten stehen solchen technischen Maßnahmen
der Rechtsinhaber nicht entgegen, die mit den im nationalen Recht vorgesehenen
Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf Vervielfältigungen zum
privaten Gebrauch nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) vereinbar
sind, wobei der Bedingung des gerechten Ausgleichs nach jener Bestimmung und
der Möglichkeit einer Differenzierung zwischen verschiedenen
Anwendungsbedingungen nach Artikel 5 Absatz 5, wie z. B.
Überwachung der Anzahl der Vervielfältigungen, Rechnung zu tragen
ist. Damit bei derartigen Maßnahmen kein Missbrauch entsteht, sollten
alle technischen Schutzmaßnahmen Rechtsschutz genießen, die bei der
Umsetzung derartiger Maßnahmen zur Anwendung kommen.
(53) Der Schutz
technischer Maßnahmen sollte ein sicheres Umfeld gewährleisten
für die Erbringung interaktiver Dienste auf Abruf in der Weise, dass
Mitgliedern der Öffentlichkeit Werke und andere Schutzgegenstände von
Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. Werden entsprechende
Dienste auf der Grundlage von vertraglichen Vereinbarungen erbracht, sollte
Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 keine Anwendung
finden. Nicht interaktive Formen der Online-Nutzung sollten im
Anwendungsbereich dieser Vorschriften verbleiben.
(54) Die internationale
Normung technischer Identifizierungssysteme für Werke und sonstige
Schutzgegenstände in digitalem Format hat große Fortschritte
gemacht. In einer sich ausweitenden Netzwerkumgebung könnten Unterschiede
zwischen technischen Maßnahmen zur Inkompatibilität der Systeme
innerhalb der Gemeinschaft führen. Kompatibilität und
Interoperabilität der verschiedenen Systeme sollten gefördert werden.
Es erscheint in hohem Maße wünschenswert, die Entwicklung weltweiter
Systeme zu fördern.
(55) Die technische
Entwicklung wird die Verbreitung von Werken, insbesondere die Verbreitung
über Netze erleichtern, und dies bedeutet, dass Rechtsinhaber das Werk
oder den sonstigen Schutzgegenstand, den Urheber und jeden sonstigen
Leistungsschutzberechtigten genauer identifizieren und Informationen über
die entsprechenden Nutzungsbedingungen mitteilen müssen, um die
Wahrnehmung der mit dem Werk bzw. dem Schutzgegenstand verbundenen Rechte zu
erleichtern. Rechtsinhaber sollten darin bestärkt werden, Kennzeichnungen
zu verwenden, aus denen bei der Eingabe von Werken oder sonstigen
Schutzgegenständen in Netze zusätzlich zu den genannten Informationen
unter anderem hervorgeht, dass sie ihre Erlaubnis erteilt haben.
(56) Es besteht jedoch die
Gefahr, dass rechtswidrige Handlungen vorgenommen werden, um die Informationen
für die elektronische Wahrnehmung der Urheberrechte zu entfernen oder zu
verändern oder Werke oder sonstige Schutzgegenstände, aus denen diese
Informationen ohne Erlaubnis entfernt wurden, in sonstiger Weise zu verbreiten,
zu Verbreitungszwecken einzuführen, zu senden, öffentlich
wiederzugeben oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Um ein
uneinheitliches rechtliches Vorgehen zu vermeiden, das den Binnenmarkt in
seiner Funktion beeinträchtigen könnte, muss der rechtliche Schutz
vor solchen Handlungen harmonisiert werden.
(57) Die genannten
Informationssysteme für die Wahrnehmung der Rechte sind je nach Auslegung
in der Lage, gleichzeitig personenbezogene Daten über die individuelle
Nutzung von Schutzgegenständen zu verarbeiten und Online-Aktivitäten
nachzuvollziehen. Die technischen Funktionen dieser Vorrichtungen sollten dem
Schutz der Privatsphäre gemäß der Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr
gerecht werden.
(58) Die Mitgliedstaaten
sollten wirksame Sanktionen und Rechtsbehelfe bei Zuwiderhandlungen gegen die
in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten vorsehen. Sie sollten
alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Anwendung dieser Sanktionen
und Rechtsbehelfe sicherzustellen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und die
Möglichkeit einschließen, Schadenersatz und/oder eine gerichtliche
Anordnung sowie gegebenenfalls die Beschlagnahme von rechtswidrigem Material zu
beantragen.
(59) Insbesondere in der
digitalen Technik können die Dienste von Vermittlern immer stärker
von Dritten für Rechtsverstöße genutzt werden. Oftmals sind
diese Vermittler selbst am besten in der Lage, diesen Verstößen ein
Ende zu setzen. Daher sollten die Rechtsinhaber – unbeschadet
anderer zur Verfügung stehender Sanktionen und Rechtsbehelfe –
die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Anordnung gegen einen Vermittler
zu beantragen, der die Rechtsverletzung eines Dritten in Bezug auf ein
geschütztes Werk oder einen anderen Schutzgegenstand in einem Netz
überträgt. Diese Möglichkeit sollte auch dann bestehen, wenn die
Handlungen des Vermittlers nach Artikel 5 freigestellt sind. Die
Bedingungen und Modalitäten für eine derartige gerichtliche Anordnung
sollten im nationalen Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden.
(60) Der durch diese
Richtlinie gewährte Schutz sollte die nationalen und gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften in anderen Bereichen wie gewerbliches Eigentum, Datenschutz,
Zugangskontrolle, Zugang zu öffentlichen Dokumenten und den Grundsatz der
Chronologie der Auswertung in den Medien, die sich auf den Schutz des
Urheberrechts oder verwandter Rechte auswirken, unberührt lassen.
(61) Um den Bestimmungen
des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger nachzukommen,
sollten die Richtlinien 92/100/EWG und 93/98/EWG geändert
werden –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE
ERLASSEN:
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