Artikel 7 Modalitäten der Wahrnehmung des Widerrufsrechts
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
gemäß dem Verfahren
des Artikels 251 des Vertrags
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Seit dem Erlass der
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von
Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien
hat sich der Markt für
Teilzeitnutzungsrechte weiterentwickelt und neue ähnliche Urlaubsprodukte
sind auf den Markt gebracht worden. Diese neuen Urlaubsprodukte sowie bestimmte
mit Teilzeitnutzungsrechten zusammenhängende Geschäfte, wie
Wiederverkaufsverträge und Tauschverträge, werden von der Richtlinie
94/47/EG nicht erfasst. Ferner hat sich bei der Anwendung der Richtlinie
94/47/EG gezeigt, dass einige ihrer Bestimmungen aktualisiert oder klarer
formuliert werden müssen, um zu verhindern, dass Produkte entwickelt
werden, mit denen diese Richtlinie umgangen werden soll.
(2) Die bestehenden
Regelungslücken verursachen beträchtliche Wettbewerbsverzerrungen und
ernsthafte Probleme für die Verbraucher und verhindern so das reibungslose
Funktionieren des Binnenmarkts. Die Richtlinie 94/47/EG sollte daher durch eine
neue zeitgemäße Richtlinie ersetzt werden. Da der Fremdenverkehr in
den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten eine immer größere Rolle
spielt, sollten ein stärkeres Wachstum und eine größere
Produktivität des Sektors der Teilzeitnutzungsrechte und der langfristigen
Urlaubsprodukte gefördert werden, indem bestimmte gemeinsame Regeln
angenommen werden.
(3) Um die Rechtssicherheit zu
verbessern und die Vorteile des Binnenmarkts für Verbraucher und
Unternehmen voll zum Tragen zu bringen, ist es erforderlich, die
einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten weiter aneinander
anzugleichen. Daher sollten bestimmte Aspekte der Vermarktung, des Verkaufs und
des Wiederverkaufs von Teilzeitnutzungsrechten und langfristigen
Urlaubsprodukten sowie der Tausch von Rechten, die sich aus
Teilzeitnutzungsverträgen ergeben, in vollem Umfang harmonisiert werden.
Die Mitgliedstaaten sollten keine von dieser Richtlinie abweichenden nationalen
Bestimmungen beibehalten oder erlassen dürfen. In Bereichen, in denen
keine harmonisierten Bestimmungen bestehen, sollte es den Mitgliedstaaten
weiterhin freistehen, nationale Bestimmungen im Einklang mit dem
Gemeinschaftsrecht beizubehalten oder einzuführen. Die Mitgliedstaaten
sollten daher z. B. Bestimmungen beibehalten oder einführen dürfen,
welche die Auswirkungen der Wahrnehmung des Widerrufsrechts in
Rechtsbeziehungen betreffen, die nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie
erfasst sind, oder nach denen zwischen dem Verbraucher und dem
Gewerbetreibenden, der ein Teilzeitnutzungsrecht oder ein langfristiges
Urlaubsprodukt anbietet, keine Verpflichtung eingegangen werden kann und keine Zahlung erfolgen kann,
solange der Verbraucher keinen Kreditvertrag zur Finanzierung des Erwerbs
dieser Leistungen unterzeichnet hat.
(4) Diese Richtlinie sollte die
Mitgliedstaaten nicht daran hindern, nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts
die Bestimmungen dieser Richtlinie auch auf Bereiche anzuwenden, die nicht in
deren Geltungsbereich fallen. Die Mitgliedstaaten könnten daher nationale
Bestimmungen entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie oder einigen ihrer
Bestimmungen für Geschäfte beibehalten oder einführen, die nicht
vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst sind.
(5) Die verschiedenen
Verträge, die von dieser Richtlinie erfasst werden, sollten eindeutig und
in einer Weise definiert werden, die eine Umgehung der Bestimmungen der
Richtlinie ausschließt.
(6) Für die Zwecke dieser
Richtlinie sollten Teilzeitnutzungsverträge nicht so verstanden werden,
dass Mehrfachreservierungen von Unterkünften, einschließlich
Hotelzimmern, umfasst sind, sofern Mehrfachreservierungen nicht zu Rechten und
Pflichten führen, die über die Rechte und Pflichten hinausgehen, die
sich aus Einzelreservierungen ergeben. Auch sollten
Teilzeitnutzungsverträge nicht so verstanden werden, dass gewöhnliche
Mietverträge umfasst sind, da letztere sich auf einen einzelnen
ununterbrochenen Nutzungszeitraum beziehen und nicht auf mehrere
Zeiträume.
(7) Für die Zwecke dieser
Richtlinie sollten Verträge über langfristige Urlaubsprodukte nicht
so verstanden werden, dass herkömmliche Treuesysteme, bei denen
Nachlässe auf künftige Aufenthalte in den Häusern einer
Hotelkette gewährt werden, erfasst werden, da die Mitgliedschaft in einem
solchen System nicht gegen Entgelt erworben wird oder der Verbraucher mit der
Entrichtung von Entgelt nicht in erster Linie das Recht auf Preisnachlässe
oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf eine Unterkunft
erwirbt.
(8) Diese Richtlinie sollte die
Bestimmungen der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über
Pauschalreisen unberührt lassen.
(9) Mit der Richtlinie
2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005
über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen
Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie
über unlautere Geschäftspraktiken)
werden irreführende, aggressive
oder sonstige unlautere Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr
zwischen Unternehmen und Verbrauchern untersagt. Aufgrund der Art der Produkte
und der Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit Teilzeitnutzungsrechten,
langfristigen Urlaubsprodukten, Wiederverkauf und Tausch empfiehlt es sich,
detailliertere und spezifischere Bestimmungen über
Informationsanforderungen und Verkaufsveranstaltungen anzunehmen. Der
Geschäftszweck von Einladungen zu Verkaufsveranstaltungen sollte
Verbrauchern deutlich gemacht werden. Die Bestimmungen betreffend die
vorvertraglichen Informationen und den Vertrag sollten klarer formuliert und
aktualisiert werden. Damit Verbraucher die Möglichkeit haben, sich vor
Vertragsabschluss mit den Informationen vertraut zu machen, sollten die
Informationen durch Mittel bereitgestellt werden, die ihnen zu diesem Zeitpunkt
leicht zugänglich sind.
(10) Verbraucher sollten das
Recht haben zu verlangen, dass ihnen vorvertragliche Informationen und der
Vertrag in einer Sprache ihrer Wahl, die ihnen geläufig ist, zur
Verfügung gestellt werden, wobei Gewerbetreibende dies nicht ablehnen
sollten. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten vorschreiben
können, dass Verbrauchern weitere Sprachfassungen des Vertrags
auszuhändigen sind, damit die Erfüllung und die Rechtsdurchsetzung
des Vertrags erleichtert werden.
(11) Damit Verbraucher die
Gelegenheit erhalten, ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag in vollem
Umfang zu verstehen, sollte ihnen eine Frist eingeräumt werden, innerhalb
derer sie den Vertrag ohne Angabe von Gründen und ohne jegliche Kosten
widerrufen können. Derzeit variiert diese Frist in den verschiedenen
Mitgliedstaaten, und die Erfahrung hat gezeigt, dass die in der Richtlinie
94/47/EG vorgeschriebene Frist nicht ausreicht. Die Frist sollte daher
verlängert werden, damit ein hohes Verbraucherschutzniveau und
größere Klarheit für Verbraucher und Gewerbetreibende erreicht
werden. Die Länge der Frist sowie die Modalitäten und Auswirkungen
der Ausübung des Widerrufsrechts sollten harmonisiert werden.
(12) Verbraucher sollten
über wirksame Rechtsbehelfe für den Fall verfügen, dass
Gewerbetreibende die Bestimmungen über die vorvertraglichen Informationen
oder den Vertrag nicht einhalten, insbesondere jene, denen zufolge der Vertrag
alle erforderlichen Informationen enthalten muss und dem Verbraucher zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Kopie des Vertrags auszuhändigen
ist. Neben den Rechtsbehelfen nach nationalem Recht sollten Verbraucher eine
erweiterte Widerrufsfrist in Anspruch nehmen können, wenn die
Informationen von Gewerbetreibenden nicht zur Verfügung gestellt wurden.
Die Wahrnehmung des Widerrufsrechts sollte während dieser erweiterten
Frist unabhängig davon, welche Dienste Verbraucher möglicherweise in
Anspruch genommen haben, nicht mit Kosten verbunden sein. Der Ablauf der
Widerrufsfrist lässt die Möglichkeit der Verbraucher unberührt,
nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften Rechtsbehelfe wegen der
Nichtbeachtung der Informationsvorschriften in Anspruch zu nehmen.
(13) Die Verordnung (EWG,
Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln
für die Fristen, Daten und Termine
sollte für die Berechnung der in
der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Fristen gelten.
(14) Das Gewerbetreibende und
sonstige Dritte treffende Verbot, vor Ablauf der Widerrufsfrist Anzahlungen zu
fordern oder anzunehmen, sollte klarer formuliert werden, um den
Verbraucherschutz zu verbessern. Bei Wiederverkaufsverträgen sollte das
Anzahlungsverbot bis zu dem Zeitpunkt gelten, an dem der Verkauf
tatsächlich stattgefunden hat oder der Wiederverkaufsvertrag beendet wird;
den Mitgliedstaaten sollte es aber weiterhin freistehen, die Möglichkeit
und die Modalitäten für endgültige Zahlungen an Vermittler in
dem Fall, dass der Wiederverkaufsvertrag beendet wird, zu regeln.
(15) Bei Verträgen
über langfristige Urlaubsprodukte könnte für den Preis, der im
Rahmen eines Ratenzahlungsplans zu entrichten ist, die Möglichkeit
berücksichtigt werden, dass nach dem ersten Jahr noch offene Beträge
angepasst werden können, damit sichergestellt wird, dass der echte Wert
solcher Ratenzahlungen beibehalten wird, beispielsweise um der Inflation
Rechnung zu tragen.
(16) Wenn ein Verbraucher einen
Vertrag widerruft, bei dem der Preis ganz oder teilweise durch einen Kredit
finanziert wird, der ihm vom Gewerbetreibenden oder von einem Dritten auf der
Grundlage einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Gewerbetreibenden
gewährt wird, sollte die Kreditvereinbarung für den Verbraucher
kostenfrei beendet werden. Gleiches sollte für Verträge über
sonstige damit verbundene Leistungen des Gewerbetreibenden oder eines Dritten
aufgrund einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Gewerbetreibenden
gelten.
(17) Verbrauchern sollte der
mit dieser Richtlinie gewährte Schutz nicht vorenthalten werden, wenn auf
den Vertrag das Recht eines Mitgliedstaats anzuwenden ist. Das auf einen
Vertrag anzuwendende Recht sollte gemäß den gemeinschaftlichen
Regeln im Bereich des internationalen Privatrechts, insbesondere der Verordnung
(EG) Nr. 593/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)
, bestimmt werden. Nach dieser
Verordnung kann das Recht eines Drittlands insbesondere dann anwendbar sein,
wenn Verbraucher während eines Urlaubs in einem anderen Land als ihrem
Wohnsitzland gezielt von Gewerbetreibenden angesprochen werden. Da solche
Geschäftspraktiken in dem von dieser Richtlinie erfassten Bereich
üblich sind und die Verträge erhebliche Geldbeträge umfassen,
sollte eine zusätzliche Garantie in bestimmten spezifischen Fällen
geboten werden, insbesondere wenn die Gerichte eines Mitgliedstaats für
den Vertrag zuständig sind, um sicherzustellen, dass dem Verbraucher der
durch diese Richtlinie gewährte Schutz nicht vorenthalten wird. Dieses
Konzept spiegelt die besonderen Bedürfnisse des Verbraucherschutzes wider,
die sich aus der komplexen Art, der Langfristigkeit und der finanziellen
Bedeutung der Verträge, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie
fallen, ergeben.
(18) Es sollte nach
Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des
Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und
die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen bestimmt werden, welche Gerichte in
Verfahren, die von dieser Richtlinie erfasste Angelegenheiten betreffen,
zuständig sind.
(19) Um sicherzustellen, dass
der Verbrauchern nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährte Schutz vor
allem in Bezug auf die Erfüllung der Informationsanforderungen durch
Gewerbetreibende sowohl im vorvertraglichen Stadium als auch im
Vertragsverhältnis umfassend wirksam ist, ist es notwendig, dass die
Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende
Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie
vorsehen.
(20) Es ist notwendig, zu
gewährleisten, dass Personen oder Einrichtungen, die nach nationalem Recht
ein berechtigtes Interesse an der Sache geltend machen können, bei
Verstößen gegen diese Richtlinie vor Gericht klagen
können.
(21) Es ist notwendig, in den
Mitgliedstaaten angemessene und wirksame Rechtsbehelfsverfahren zur Beilegung
von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden zu entwickeln.
Für diesen Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Schaffung
öffentlicher oder privater außergerichtlicher Schiedsstellen
fördern.
(22) Die Mitgliedstaaten
sollten sicherstellen, dass Verbraucher hinreichend über die nationalen
Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie informiert werden; zudem sollten
sie die Gewerbetreibenden und Urheber von Kodizes dazu anhalten, Verbraucher
über ihre einschlägigen Verhaltenskodizes zu informieren. Mit dem
Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen, könnten
Verbraucherverbände informiert und an der Ausarbeitung von
Verhaltenskodizes beteiligt werden.
(23) Da die Ziele dieser
Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden
können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann
die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben
Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Richtlinie nicht über das für die Beseitigung der Handelshemmnisse
und die Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Verbraucherschutzniveaus
erforderliche Maß hinaus.
(24) Die Richtlinie achtet die
Grundrechte und Grundsätze, die insbesondere mit der Europäischen
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.
(25) Nach Nummer 34 der
Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung
sind die Mitgliedstaaten aufgefordert,
für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen
aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen
zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind,
und diese zu veröffentlichen –