Titel XIII: Internationale Registrierung von
Marken
Abschnitt 2: Internationale Registrierung auf der
Grundlage einer Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke oder einer
Gemeinschaftsmarke
Artikel 147 Form und Inhalt der internationalen Anmeldung
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,
auf Vorschlag der
Kommission,
nach Stellungnahme des
Europäischen Parlaments
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Die Verordnung
(EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember
1993 über die Gemeinschaftsmarke
ist mehrfach und in wesentlichen
Punkten geändert worden
. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit
empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2) Die harmonische Entwicklung
des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft und eine beständige und
ausgewogene Wirtschaftsausweitung sind durch die Vollendung und das
reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu fördern, der mit einem
einzelstaatlichen Markt vergleichbare Bedingungen bietet. Um einen solchen
Markt zu verwirklichen und seine Einheit zu stärken, müssen nicht nur
die Hindernisse für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr beseitigt
und ein System des unverfälschten Wettbewerbs errichtet, sondern auch
rechtliche Bedingungen geschaffen werden, die es den Unternehmen
ermöglichen, ihre Tätigkeiten in den Bereichen der Herstellung und
der Verteilung von Waren und des Dienstleistungsverkehrs an die Dimensionen
eines gemeinsamen Marktes anzupassen. Eine der besonders geeigneten rechtlichen
Möglichkeiten, über die die Unternehmen zu diesem Zweck verfügen
müssten, ist die Verwendung von Marken, mit denen sie ihre Waren oder
Dienstleistungen in der gesamten Gemeinschaft ohne Rücksicht auf Grenzen
kennzeichnen können.
(3) Für die
Verwirklichung der oben erwähnten Ziele der Gemeinschaft ist ein
Markensystem der Gemeinschaft erforderlich, das den Unternehmen
ermöglicht, in einem einzigen Verfahren Gemeinschaftsmarken zu erwerben,
die einen einheitlichen Schutz genießen und im gesamten Gebiet der
Gemeinschaft wirksam sind. Der hier aufgestellte Grundsatz der Einheitlichkeit
der Gemeinschaftsmarke sollte gelten, sofern in dieser Verordnung nichts
anderes bestimmt ist.
(4) Im Wege der Angleichung der
Rechtsvorschriften kann das Hindernis der territorialen Beschränkung der
Rechte, die den Markeninhabern nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
zustehen, nicht beseitigt werden. Um den Unternehmen eine unbehinderte
Wirtschaftstätigkeit im gesamten Binnenmarkt zu ermöglichen, sind
Marken erforderlich, die einem einheitlichen, unmittelbar in allen
Mitgliedstaaten geltenden Gemeinschaftsrecht unterliegen.
(5) Da im Vertrag keine
spezifischen Befugnisse für die Schaffung eines derartigen
Rechtsinstruments vorgesehen sind, ist
Artikel 308
EG-Vertrag heranzuziehen.
(6) Das gemeinschaftliche
Markenrecht tritt jedoch nicht an die Stelle der Markenrechte der
Mitgliedstaaten, denn es erscheint nicht gerechtfertigt, die Unternehmen zu
zwingen, ihre Marken als Gemeinschaftsmarken anzumelden, da die
innerstaatlichen Marken nach wie vor für diejenigen Unternehmen notwendig
sind, die keinen Schutz ihrer Marken auf Gemeinschaftsebene
wünschen.
(7) Das Recht aus der
Gemeinschaftsmarke kann nur durch Eintragung erworben werden, die insbesondere
dann verweigert wird, wenn die Marke keine Unterscheidungskraft besitzt, wenn
sie rechtswidrig ist oder wenn ihr ältere Rechte entgegenstehen.
(8) Zweck des durch die
eingetragene Marke gewährten Schutzes ist es, insbesondere die
Herkunftsfunktion der Marke zu gewährleisten; dieser Schutz sollte im
Falle der Identität zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den
Waren oder Dienstleistungen absolut sein. Der Schutz sollte sich ebenfalls auf
Fälle der Ähnlichkeit von Zeichen und Marke sowie Waren und
Dienstleistungen erstrecken. Der Begriff der Ähnlichkeit ist im Hinblick
auf die Verwechslungsgefahr auszulegen. Die Verwechslungsgefahr sollte die
spezifische Voraussetzung für den Schutz darstellen; ob sie vorliegt,
hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem
Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das
benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie dem Grad der
Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den damit
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen.
(9) Aus dem Grundsatz des
freien Warenverkehrs folgt, dass der Inhaber der Gemeinschaftsmarke einem
Dritten die Benutzung der Marke für Waren, die in der Gemeinschaft unter
der Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden
sind, nicht untersagen kann, außer wenn berechtigte Gründe es
rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren
widersetzt.
(10) Der Schutz der
Gemeinschaftsmarke sowie jeder eingetragenen älteren Marke, die ihr
entgegensteht, ist nur insoweit berechtigt, als diese Marken tatsächlich
benutzt werden.
(11) Die Gemeinschaftsmarke
sollte als ein von dem Unternehmen, dessen Waren oder Dienstleistungen sie
bezeichnet, unabhängiger Gegenstand des Vermögens behandelt werden.
Sie kann unter der Bedingung, dass das Publikum durch den Rechtsübergang
nicht irregeführt wird, übertragen werden. Sie sollte außerdem
an Dritte verpfändet werden oder Gegenstand von Lizenzen sein
können.
(12) Das mit dieser Verordnung
geschaffene Markenrecht bedarf für jede einzelne Marke des administrativen
Vollzugs auf der Ebene der Gemeinschaft. Deshalb ist es erforderlich, unter
Wahrung des bestehenden organisatorischen Aufbaus der Gemeinschaft und des
institutionellen Gleichgewichts ein fachlich unabhängiges sowie rechtlich,
organisatorisch und finanziell hinreichend selbständiges
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
vorzusehen. Für dieses Harmonisierungsamt ist die Form einer Einrichtung
der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit erforderlich und
geeignet, welche ihre Tätigkeit gemäß den ihr in dieser
Verordnung zugewiesenen Ausführungsbefugnissen im Rahmen des
Gemeinschaftsrechts und unbeschadet der von den Organen der Gemeinschaft
wahrgenommenen Befugnisse ausübt.
(13) Den von den Entscheidungen
des Amtes in Markensachen Betroffenen ist ein rechtlicher Schutz zu
gewährleisten, welcher der Eigenart des Markenrechts voll gerecht wird. Zu
diesem Zweck ist vorgesehen, dass die Entscheidungen der Prüfer und der
verschiedenen Abteilungen des Amtes mit der Beschwerde anfechtbar sind. Sofern
die Dienststelle, deren Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde nicht
abhilft, legt sie die Beschwerde einer Beschwerdekammer des Amtes vor, die
darüber entscheidet. Die Entscheidungen der Beschwerdekammern sind
ihrerseits mit der Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
anfechtbar; dieser kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder
abändern.
(14) Nach Artikel 225 Absatz 1
Unterabsatz 1 EG-Vertrag ist
das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften im ersten
Rechtszug zuständig für Entscheidungen insbesondere über die in
Artikel 230
EG-Vertrag genannten Klagen, mit Ausnahme derjenigen
Klagen, die einer gerichtlichen Kammer übertragen werden, und der Klagen,
die gemäß der Satzung dem Gerichtshof vorbehalten sind. Die dem
Gerichtshof durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zur Aufhebung
und Abänderung der Beschlüsse der Beschwerdekammern werden
infolgedessen im ersten Rechtszug vom Gericht erster Instanz
ausgeübt.
(15) Zum besseren Schutz der
Gemeinschaftsmarken sollten die Mitgliedstaaten gemäß ihrer
innerstaatlichen Regelung eine möglichst begrenzte Anzahl nationaler
Gerichte erster und zweiter Instanz benennen, die für Fragen der
Verletzung und der Gültigkeit von Gemeinschaftsmarken zuständig
sind.
(16) Die Entscheidungen
über die Gültigkeit und die Verletzung der Gemeinschaftsmarke
müssen sich wirksam auf das gesamte Gebiet der Gemeinschaft erstrecken, da
nur so widersprüchliche Entscheidungen der Gerichte und des Markenamtes
und eine Beeinträchtigung des einheitlichen Charakters der
Gemeinschaftsmarke vermieden werden können. Die Bestimmungen der
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember
2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
sollten für alle gerichtlichen
Klagen im Zusammenhang mit den Gemeinschaftsmarken gelten, es sei denn, dass
die vorliegende Verordnung davon abweicht.
(17) Es soll vermieden werden,
dass sich in Rechtsstreitigkeiten über denselben Tatbestand zwischen
denselben Parteien voneinander abweichende Gerichtsurteile aus einer
Gemeinschaftsmarke und aus parallelen nationalen Marken ergeben. Zu diesem
Zweck soll, sofern Klagen in demselben Mitgliedstaat erhoben werden, sich nach
nationalem Verfahrensrecht – das durch diese Verordnung nicht
berührt wird – bestimmen, wie dies erreicht wird; hingegen
erscheinen, sofern Klagen in verschiedenen Mitgliedstaaten erhoben werden,
Bestimmungen angebracht, die sich an den Vorschriften über
Rechtshängigkeit und damit im Zusammenhang stehenden Verfahren der
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 orientieren.
(18) Es wird für notwendig
erachtet, dem Amt einen eigenen Haushalt zuzubilligen, um eine völlige
Selbständigkeit und Unabhängigkeit zu gewährleisten. Die
Einnahmen des Haushalts umfassen in erster Linie das Aufkommen an
Gebühren, die von den Benutzern des Systems zu zahlen sind. Das
Haushaltsverfahren der Gemeinschaft findet jedoch auf eventuelle Zuschüsse
aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.
Außerdem ist es angezeigt, dass die Überprüfung der
Kontenabschlüsse vom Rechnungshof vorgenommen wird.
(19) Die zur Durchführung
dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem
Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der
Modalitäten für die Ausübung der der Kommission
übertragenen Durchführungsbefugnisse
erlassen werden –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG
ERLASSEN:
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