Artikel 7 Bericht des Leitungs- oder Verwaltungsorgans
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44,
auf Vorschlag der
Kommission,
nach Stellungnahme des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
, gemäß dem
Verfahren des Artikels 251 des Vertrags
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Bei den
europäischen Kapitalgesellschaften besteht ein Bedarf an Kooperation und
Reorganisation. Im Hinblick auf Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften aus
verschiedenen Mitgliedstaaten stoßen sie jedoch innerhalb der
Gemeinschaft auf zahlreiche rechtliche und administrative Schwierigkeiten.
Daher ist eine gemeinschaftsrechtliche Regelung erforderlich, die eine
Verschmelzung von Kapitalgesellschaften unterschiedlicher Rechtsform, die dem
Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, erleichtert, um auf diese
Weise zur Vollendung und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts
beizutragen.
(2) Mit dieser Richtlinie
wird die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften im
Sinne dieser Richtlinie erleichtert. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
müssen die grenzüberschreitende Verschmelzung einer
Kapitalgesellschaft aus einem Mitgliedstaat mit einer Kapitalgesellschaft aus
einem anderen Mitgliedstaat gestatten, wenn das innerstaatliche Recht der
betreffenden Mitgliedstaaten Verschmelzungen zwischen Unternehmen solcher
Rechtsformen erlaubt.
(3) Um
grenzüberschreitende Verschmelzungen zu erleichtern, sollte vorgesehen
werden, dass für jede an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
beteiligte Gesellschaft und jeden beteiligten Dritten weiterhin die
Vorschriften und Formalitäten des innerstaatlichen Rechts gelten, das im
Falle einer innerstaatlichen Verschmelzung anwendbar wäre, sofern diese
Richtlinie nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften und Formalitäten des
innerstaatlichen Rechts, auf die in dieser Richtlinie Bezug genommen wird,
sollten keine Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit oder des freien
Kapitalverkehrs einführen, es sei denn, derartige Beschränkungen
lassen sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs und
insbesondere durch die Erfordernisse des Gemeinwohls rechtfertigen und sind zur
Erfüllung solcher vorrangigen Erfordernisse erforderlich und
angemessen.
(4) Der gemeinsame Plan
für die grenzüberschreitende Verschmelzung muss für alle an der
grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, die
verschiedenen Mitgliedstaaten angehören, gleich lauten. Es sollte daher
festgelegt werden, welche Angaben der gemeinsame Verschmelzungsplan mindestens
enthalten muss, wobei den Gesellschaften gleichzeitig die Möglichkeit zu
geben ist, weitere Angaben zu vereinbaren.
(5) Zum Schutz der
Interessen der Gesellschafter und Dritter sollte für jede der sich
verschmelzenden Gesellschaften sowohl der gemeinsame Plan für die
grenzüberschreitende Verschmelzung als auch der Abschluss der
grenzüberschreitenden Verschmelzung im entsprechenden öffentlichen
Register offen gelegt werden.
(6) Die Rechtsvorschriften
aller Mitgliedstaaten sollten vorsehen, dass auf einzelstaatlicher Ebene
für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften von einem oder mehreren
Sachverständigen ein Bericht über den gemeinsamen Plan für die
grenzüberschreitende Verschmelzung erstellt wird. Um die im Zusammenhang
mit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung anfallenden
Sachverständigenkosten zu begrenzen, sollte die Möglichkeit
vorgesehen werden, einen gemeinsamen Bericht für alle Gesellschafter der
an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften zu
erstellen. Die Gesellschafterversammlung jeder Gesellschaft muss dem
gemeinsamen Verschmelzungsplan zustimmen.
(7) Um
grenzüberschreitende Verschmelzungen zu erleichtern, sollte die Kontrolle
des Abschlusses und der Rechtmäßigkeit des
Beschlussfassungsverfahrens jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften von
der für die einzelne Gesellschaft jeweils zuständigen
einzelstaatlichen Behörde vorgenommen werden, während die Kontrolle
des Abschlusses und der Rechtmäßigkeit der
grenzüberschreitenden Verschmelzung von der einzelstaatlichen Behörde
vorgenommen werden sollte, die für die aus der grenzüberschreitenden
Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft zuständig ist. Bei dieser
einzelstaatlichen Behörde kann es sich um ein Gericht, einen Notar oder
jede andere von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte Behörde handeln.
Es sollte auch festgelegt werden, nach welchem einzelstaatlichen Recht sich der
Zeitpunkt bestimmt, zu dem die grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam
wird, nämlich das Recht, das für die aus der Verschmelzung
hervorgehende Gesellschaft maßgebend ist.
(8) Zum Schutz der
Interessen der Gesellschafter und Dritter sollten die Rechtsfolgen einer
grenzüberschreitenden Verschmelzung angegeben werden, wobei danach zu
unterscheiden ist, ob es sich bei der aus der Verschmelzung hervorgehenden
Gesellschaft um eine übernehmende oder um eine neue Gesellschaft handelt.
Im Interesse der Rechtssicherheit sollte vorgeschrieben werden, dass eine
grenzüberschreitende Verschmelzung nach ihrem Wirksamwerden nicht mehr
für nichtig erklärt werden kann.
(9) Diese Richtlinie
lässt die Anwendung des Fusionskontrollrechts sowohl auf Ebene der
Gemeinschaft durch die Verordnung (EG)
Nr. 139/2004
als auch auf Ebene der
Mitgliedstaaten unberührt.
(10) Die für
Kreditvermittlungsgesellschaften und andere Finanzgesellschaften geltenden
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und die gemäß diesen
Rechtsvorschriften erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften bleiben von dieser
Richtlinie unberührt.
(11) Diese Richtlinie
lässt die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten unberührt, nach
denen anzugeben ist, welches der Ort der Hauptverwaltung oder der
Hauptniederlassung der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung
hervorgehenden Gesellschaft sein soll.
(12) Die Rechte der
Arbeitnehmer mit Ausnahme der Mitbestimmungsrechte sollten weiterhin den
Vorschriften der Mitgliedstaaten unterliegen, die in der
Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über
Massenentlassungen
, der
Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 über die
Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von
Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen
, der
Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen
Gemeinschaft
sowie der
Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die
Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines
Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in
gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen
genannt sind.
(13) Haben die
Arbeitnehmer Mitbestimmungsrechte in einer an der Verschmelzung beteiligten
Gesellschaft nach Maßgabe dieser Richtlinie und sieht das innerstaatliche
Recht des Mitgliedstaats, in dem die aus der grenzüberschreitenden
Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat, nicht den gleichen
Umfang an Mitbestimmung vor wie in den jeweiligen an der Verschmelzung
beteiligten Gesellschaften – einschließlich in mit
Beschlussfassungsbefugnissen ausgestatteten Ausschüssen des
Aufsichtsorgans – oder sieht dieses Recht nicht den gleichen
Anspruch auf Ausübung von Mitbestimmungsrechten durch die Arbeitnehmer der
aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Betriebe vor,
so muss die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der
grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft neu
geregelt werden. Hierbei sind die Grundsätze und Verfahren der Verordnung
(EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom
8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft
(SE)
und der
Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur
Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der
Beteiligung der Arbeitnehmer
anzuwenden, jedoch mit den
Änderungen, die für notwendig erachtet werden, weil die aus der
Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft dem einzelstaatlichen Recht des
Sitzmitgliedstaats unterliegen wird. Die Mitgliedstaaten können
gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der
Richtlinie 2001/86/EG für eine rasche Aufnahme der in Artikel 16
der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Verhandlungen sorgen, damit
Verschmelzungen nicht unnötig verzögert werden.
(14) Bei der Ermittlung
des Umfangs der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den an der Verschmelzung
beteiligten Gesellschaften sollte auch der Anteil der die Arbeitnehmer
vertretenden Mitglieder des Leitungsgremiums berücksichtigt werden, das
für die Ergebniseinheiten der Gesellschaften zuständig ist, wenn eine
Mitbestimmung der Arbeitnehmer besteht.
(15) Da das Ziel der
beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Einführung einer Regelung
mit auf innergemeinschaftlicher Ebene anwendbaren einheitlichen Bestimmungen,
auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und
daher wegen des Umfangs und der Auswirkungen der Maßnahme besser auf
Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem
in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip
tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht
über das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Maß hinaus.
(16) Entsprechend
Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere
Rechtsetzung
sollte darauf hingewirkt
werden, dass die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse
der Gemeinschaft eigene Tabellen erstellen, aus denen im Rahmen des
Möglichen die Entsprechungen dieser Richtlinie und der
Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese
veröffentlichen –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE
ERLASSEN:
Inhalt / Weitere Inhalte
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.