Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (RL 82/891/EWG)
v. 31. 12. 1982
(ABl Nr. L 378 S. 47) Hinweis der Redaktion: Diese Rechtsnorm wird
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DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf den Vertrag
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere
auf Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g),
auf Vorschlag der Kommission
,
nach Stellungnahme des
Europäischen Parlaments
,
nach Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
Die Koordinierung, die
Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) und das Allgemeine
Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit
vorsehen, wurde mit der
Richtlinie 68/151/EWG
begonnen.
Diese Koordinierung wurde
für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie die Erhaltung und
Änderung ihres Kapitals durch die Richtlinie 77/91/EWG
, für die
Jahresabschlüsse von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen durch die
Richtlinie 78/660/EWG
und für die
Verschmelzung von Aktiengesellschaften durch die Richtlinie 78/855/EWG
fortgesetzt.
Die
Richtlinie 78/855/EWG hat nur die Verschmelzung von Aktiengesellschaften
und einige gleichgestellte Vorgänge geregelt. Der Vorschlag der Kommission
zielte aber auch auf die Spaltung ab. Das Europäische Parlament und der
Wirtschafts- und Sozialausschuß befürworten auch eine Regelung
dieses Vorgangs.
Angesichts der Verwandschaft
zwischen Verschmelzung und Spaltung kann eine etwaige Umgehung der durch die
Richtlinie 78/855/EWG bezüglich der Verschmelzung eingeräumten
Garantien nur dadurch verhindert werden, daß für den Fall der
Spaltung ein gleichwertiger Schutz vorgesehen wird.
Der Schutz der Interessen von
Gesellschaftern und Dritten erfordert es, die Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Spaltung von Aktiengesellschaften zu
koordinieren, sofern die Mitgliedstaaten die Spaltung zulassen.
Im Rahmen der Koordinierung ist
es besonders wichtig, die Aktionäre der an der Spaltung beteiligten
Gesellschaften angemessen und so objektiv wie möglich zu unterrichten und
ihre Rechte in geeigneter Weise zu schützen.
Die Wahrung von Ansprüchen
der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder
Betriebsteilen ist zur Zeit durch die Richtlinie 77/187/EWG
geregelt.
Die Gläubiger
einschließlich der Inhaber von Schuldverschreibungen sowie die Inhaber
anderer Rechte der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften müssen
dagegen geschützt werden, daß sie durch die Spaltung Schaden
erleiden.
Die Offenlegung, wie sie die
Richtlinie 68/151/EWG vorsieht, muß auf die Maßnahmen zur
Durchführung der Spaltung ausgedehnt werden, damit hierüber auch
Dritte ausreichend unterrichtet werden.
Ferner ist es notwendig,
daß die Garantien, die Gesellschaftern und Dritten bei der
Durchführung der Spaltung gewährt werden, auch für bestimmte
andere rechtliche Vorgänge gelten, die in wesentlichen Punkten
ähnliche Merkmale wie die Spaltung aufweisen, um Umgehungen des Schutzes
zu vermeiden.
Schließlich müssen,
um die Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen den an der Spaltung
beteiligten Gesellschaften, zwischen diesen und Dritten sowie unter den
Aktionären zu gewährleisten, die Fälle der Nichtigkeit der
Spaltung beschränkt werden; außerdem müssen der Grundsatz,
daß Mängeln der Spaltung soweit wie möglich abgeholfen werden
soll, und eine kurze Frist zur Geltendmachung der Nichtigkeit festgelegt
werden –