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Umsatzsteuer; | Freigabe grundpfandrechtsbelasteter Grundstücke durch Konkursverwalter (§ 3 Abs. 1 UStG 1993)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die USt für die steuerpflichtige Lieferung eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks im Konkurs durch den Gemeinschuldner nach ,,Freigabe'' durch den Konkursverwalter gehört zu den Massekosten und ist durch Steuerbescheid gegen den Konkursverwalter festzusetzen. (2) Sowohl bei modifizierter als auch bei echter Freigabe führt die Veräußerung eines mit Grundpfandrechten der Konkursgläubiger belasteten zur Konkursmasse gehörenden Grundstücks durch den Gemeinschuldner zu einer die Konkursmasse betreffenden Verwertung, wenn der Erlös an die Stelle des belasteten Grundstücks tritt, vereinbarungsgemäß an die absonderungsberechtigten Konkursgläubiger ausgekehrt wird und deshalb die Konkursmasse in dieser Höhe...