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Umsatzsteuer | Keine Berechtigung zur Differenzbesteuerung bei unberechtigter Differenzbesteuerung durch den Vorlieferanten
Ein Wiederverkäufer kann nicht die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG bzw. Art. 26a der Richtlinie 77/388/EWG für die Weiterveräußerung eines Gegenstandes beanspruchen, wenn er den Gegenstand von einem Unternehmer erworben hat, der für diese Lieferung zu Unrecht die Differenzbesteuerung angewendet hat (Bezug: § 25a UStG 1993; Art. 26a Richtlinie 77/388/EWG).
Praxishinweise: Voraussetzung für die Differenzbesteuerung ist, dass auch für die Lieferung an den Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde. Damit sollen Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen bei der Lieferung von Gebrauchtgegenständen verhindert werden (keine Benachteiligungen von Unternehmern gegenüber Nichtunternehmern). Voraussetzung ist aber nicht, ob der „Vorunternehmer” die Differenzbesteuerung „in Anspruch” genommen hat; entscheidend ist allein, dass der Vorunternehme...