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Brutto- vs. Nettodarstellung bei Bilanzierung von Sicherungszusammenhängen
I. Sachverhalt
Zur Absicherung des Währungsrisikos aus einem lang laufenden, endfälligen Darlehen über 1 Mio USD hat U ein Devisentermingeschäft mit gleichem Volumen und gleicher Frist abgeschlossen. U ist Terminkäufer und erhält zu einem im Voraus (bei Abschluss des Darlehens) vereinbarten Kurs von 1 €/1 USD vom Terminverkäufer am Tag der Fälligkeit die 1 Mio USD, die er zeitgleich für die Rückzahlung des Darlehens benötigt. Der vereinbarte Kurs entspricht dem Kassakurs bei Abschluss des Geschäfts; die in Devisentermingeschäften i. d. R. enthaltene Zinskomponente wird zur Vereinfachung vernachlässigt.
Bis zum Bilanzstichtag ist der Wert des Euros gegenüber dem des USD auf 1,1 €/1 USD gefallen. Aus dem Devisentermingeschäft ergibt sich daher ein unrealisierter Ertrag von 100 T€. Er reflektiert, dass U nach dem Terminvertrag 1 Mio USD für 1 Mio € kaufen kann, obwohl nach Stichtagsverhältnissen dafür 1,1 Mio € aufzuwenden wären.
Die Voraussetzungen für die Bildung einer Bewertungseinheit zwischen USD-Darlehen und USD-Termingeschäft nach § 254 HGB (i. d. F. BilMoG) sind erfüllt:
Das Darlehen ist eine Schuld und damit eines der als sicherungsfähig in § 254 HGB ...