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Abzinsung von Schadenrückstellungen der Versicherungsunternehmen
Nach dem IV C 2 – S 2175 – 14/00 (BStBl I S. 1218, Kurzinfo StuB 2000 S. 942) können Versicherungsunternehmen Schadenrückstellungen nach einem Pauschalverfahren abzinsen. Die Anwendbarkeit dieser Pauschalregelung ist zeitlich begrenzt (vgl. IV B 2 – S 2175 – 9/05, BStBl I S. 819 = StuB 2005 S. 681).
In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die zeitliche Anwendbarkeit der Pauschalregelung zur Abzinsung von Schadenrückstellungen der Versicherungsunternehmen erneut verlängert. Rn. 15 des (a. a. O.) wird wie folgt gefasst:
„III. Zeitliche Anwendung
Die Pauschalregelung kann für Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden, die vor dem enden. Geben neue Erkenntnisse Anlass, das Pauschalverfahren zu ändern, wird das BMF-Schreiben entsprechend angepasst.”