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Abgabenordnung; | Haftung für Umsatzsteuer-Vorauszahlung (§§ 34, 69, 191 AO)
Der Haftungsschuldner kann auch nach Ergehen des USt-Jahresbescheids gegenüber dem Steuerschuldner noch durch Haftungsbescheid für rückständige USt-Vorauszahlungen in Anspruch genommen werden, wenn die Haftungsvoraussetzungen (nur) bezüglich der USt-Vorauszahlungen vorlagen (). Dazu führt der Senat weiter aus, dass der Regelungsgehalt der USt-Vorauszahlungsbescheide von dem späteren Erlass des Jahressteuerbescheids ,,unberührt'' bleibt, wenn der USt-Jahresbescheid keine Feststellungen darüber enthält, dass die Voranmeldungen bzw. Festsetzungen der USt für bestimmte Monate materiell fehlerhaft waren. Die sich aus § 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 UStG ergebende Fälligkeit der Jahressteuer von einem Monat nach Abgabe der Steueranmeldung oder nach abweichender Festsetzung betrifft nur den von...