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Erbrecht | Verbrauch des Nachlasses durch Ehegatten
Grundsätzlich kann in einem gemeinschaftlichen Testament dem längerlebenden Ehegatten das Recht eingeräumt werden, die für den Fall seines Todes im Testament getroffenen Verfügungen zu widerrufen und über den Nachlass anderweitig zu verfügen. Davon kann bei einem Berliner Testament nicht nur bei ausdrücklichen Freistellungs- bzw. Vorbehaltsklauseln [i]NWB 2009 S. 1755 NWB BAAAD-21853 ausgegangen werden, sondern auch dann, wenn dem gemeinschaftlichen Testament als Anlage eine Generalvollmacht „über den Tod hinaus über unser gesamtes Vermögen” zugunsten des überlebenden Ehegatten beigefügt ist.
Im Hinblick auf die streitbefangene Generalvollmacht hob das Gericht allerdings hervor, dass diese erkennbar nicht nur die Funktion haben sollte, den Zugriff des überlebenden Ehegatten auf Konten etc. o...