„Ermittlung des pauschalen Nutzungswerts bei einem vom Arbeitgeber überlassenen Kfz; Erfassung von Fahrten bei Vorhandensein einer regelmäßigen Arbeitsstätte in der eigenen Wohnung (sog. Home-Office)
Es ist gefragt worden, unter welchen Voraussetzungen ein häusliches Arbeitszimmer als regelmäßige Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers anzusehen ist und welche Folgerungen sich daraus auf Fahrten mit dem vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte ergeben.
1. Regelmäßige Arbeitsstätte im „Home-Office”
Nach R. 9.4 Abs. 3 Satz 1 LStR ist regelmäßige Arbeitsstätte der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit des Arbeitnehmers unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Diese allgemeine Definition wird in R 9.4 Abs. 3 Satz 2 LStR dahingehend präzisiert, dass insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht, als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist.
Nach den vorstehenden Grundsätzen ist das häusliche Arbeitszimmer des Arbeitnehmers grundsätzlich keine regelmäßige Arbeitsstätte, da es keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers ist. Eine andere Beurteilung ist jedoch gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber das Arbeitszimmer in der Wohnung des Arbeitnehmers anmietet und anschließend dem Arbeitnehmer wieder überlässt und wenn dies aus betrieblichen Gründen geschieht (vgl. (BStBl. 2006 I 4,) – ESt-Kartei § 21 Fach 1 Karte 23 und (Est-Kartei § 4 Fach 6 Karte 3N).
Betriebliche Gründe liegen danach nur vor, wenn der Mietvertrag über den Raum in der Wohnung des Arbeitnehmers im Interesse des Arbeitgebers geschlossen wird. Dieses Interesse muss über die Entlohnung des Arbeitnehmers sowie über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinaus gehen. Dafür kann insbesondere sprechen, wenn folgende Anhaltspunkte vorliegen:
Für den/die Arbeitnehmer sind im Unternehmen keine geeigneten Arbeitszimmer vorhanden; die Versuche des Arbeitgebers, entsprechende Räume von fremden Dritten anzumieten, sind erfolglos geblieben.
Der Arbeitgeber hat für andere Arbeitnehmer des Betriebs, die über keine für ein Arbeitszimmer geeignete Wohnung verfügen, entsprechende Rechtsbeziehungen mit fremden Dritten, die nicht in einem Dienstverhältnis zu ihm stehen, begründet.
Es wurde eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen der Nutzung des überlassenen Raumes abgeschlossen.
In diesen Fällen wird das Arbeitszimmer als „Home-Office” zu einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, mithin zur regelmäßigen Arbeitsstätte.
Liegt der Abschluss des Mietverhältnisses dagegen im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitnehmers ist die Mietzahlung des Arbeitgebers als aus dem Dienstverhältnis veranlasste Gewährung von Arbeitslohn zu beurteilen. Das Arbeitszimmer wird in diesen Fällen nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte.
2. Fahrten zu weiteren regelmäßigen Arbeitsstätten Sucht der Arbeitnehmer mit regelmäßiger Arbeitsstätte im Home-Office den Betriebssitz des Arbeitgebers oder andere ortsgebundene betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers im Durchschnitt mindestens einmal wöchentlich auf (mindestens 46 mal im Kj.), so handelt es sich um weitere regelmäßige Arbeitsstätten.
Diese Fahrten werden regelmäßig als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen sein, da der private Bereich der Wohnung insoweit den beruflichen Bereich des Home-Office überlagert. Der pauschale Nutzungswert ist folglich um die auf diese Fahrten entfallenden geldwerten Vorteile zu erhöhen. Nach der zum betrieblichen Bereich ergangenen Rechtsprechung (vgl. BFH/NV 2000, 699) kann dagegen nicht eingewandt werden, aufgrund des vorhandenen Home-Office handele es sich um Fahrten zwischen zwei regelmäßigen Arbeitsstätten aus denen bei Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeugs kein geldwerter Vorteil erwachse.
Eine höchstrichterliche Entscheidung zu einem Arbeitnehmerfall liegt bislang nicht vor.
Das (veröffentlicht über die Internet-Seite des HFG) die vorstehende Rechtsauffassung bestätigt. Die Entscheidung ist jedoch vorläufig nicht rechtskräftig.
3. Ermittlung des geldwerten Vorteils
Für die Ermittlung des zusätzlichen pauschalen Nutzungswerts ist allerdings davon auszugehen, dass es sich bei den o. a. Fahrten um solche zu einer weiter entfernten regelmäßigen Arbeitsstätte handelt, da die nächstgelegene regelmäßige Arbeitsstätte das Home-Office ist. Nach der Regelung in H 8.1. Abs. 9–10, Stichwort „Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bei pauschaler Nutzungswertermittlung”, dritter Spiegelstrich ist der Nutzungswert für die nächstgelegene regelmäßige Arbeitsstätte „Home-Office” mit Null anzusetzen, da die Entfernung 0 km beträgt. Für die Fahrten zu den weiter entfernt gelegenen regelmäßigen Arbeitsstätten errechnet sich der geldwerte Vorteil mit 0,002 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und der weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte.”
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