Keine Überprüfung der Sachentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren
Gesetze: GKG § 21 Abs. 1 Satz 1
Instanzenzug:
Gründe
I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) wendet sich gegen einen Kostenansatz.
Die Vertreterin der Staatskasse beim BFH ist der Erinnerung entgegengetreten.
II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Es bedarf keiner Entscheidung, ob für die Einlegung einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz seit der Neugestaltung des Vertretungszwangs vor dem BFH durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom (BGBl I 2007, 2840) Vertretungszwang besteht (vgl. hierzu Spindler, Der Betrieb 2008, 1283, 1286 f.). Denn die Erinnerung ist jedenfalls unbegründet.
1. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Dies setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder schwere, offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (BFH-Beschlüsse vom X E 2/05, BFH/NV 2006, 326; vom X E 2/09, juris). Die abweichende Beurteilung einer Rechtsfrage reicht dafür nicht aus (vgl. , Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2004, 175; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 21 GKG Rz 10).
2. Eine unrichtige Sachbehandlung in diesem Sinne liegt in Bezug auf das Verfahren über die Anhörungsrüge nicht vor. Der Senat ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anhörungsrüge unbegründet war, und hat sie deshalb unter Beachtung der Verfahrensregeln kostenpflichtig zurückgewiesen. Soweit die Erinnerungsführerin zur Begründung ihres Rechtsbehelfs erneut ihre gegenteilige Rechtsauffassung dazu vorbringt, kann sie damit im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz nicht gehört werden.
3. Einwendungen gegen die Kostenrechnung selbst, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten, erhebt die Erinnerungsführerin nicht. Auch der Senat vermag insoweit keine Fehler zu erkennen.
4. Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Fundstelle(n):
UAAAD-28273